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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und anderer Gesetze sowie über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz
- Berlin -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 29.04.2014 S. 99)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Der Nummer 13 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Durchführung des Transplantationsgesetzes."
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2013 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch;
wird aufgehoben.
2. Nummer 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es werden die folgenden Absätze 17 bis 19 angefügt:
"(17) die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz;
(18) die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung;
(19) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 3
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Bewertung
ausschließlich zuständig ist. |
"(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Prüfung und Bewertung
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden."
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Jedem Ausschuss zur Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik müssen folgende Personen als ständige Mitglieder angehören:
(Stand: 25.01.2021)
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