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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung
- Berlin -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 6 vom 22.02.2020 S. 50)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Mieten WoG Bln - Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) die Ordnungsaufgaben nach § 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin."
2. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, soweit nicht die Investitionsbank Berlin oder die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung zuständig sind."
Artikel 3
Änderung des Investitionsbankgesetzes
Das Investitionsbankgesetz vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Zustandes" das Wort "und" angefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin"
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Wohnungsbindungsgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wohnraumförderungsgesetzes" die Wörter "und nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" eingefügt.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Förderprogrammen" ein Komma und die Wörter "die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 § 5 tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Artikel 1 §§ 9 bis 11 sind auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange sie Wirkung für den Geltungszeitraum dieses Gesetzes entfalten.
ID 200264
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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