Vom 29. September 2005 (GVBl. Nr. 34 vom 08.10.2005 S. 495; 11.07.2006 S. 81906; 07.06.2007 S. 22207; 18.11.2009 S. 67409; 08.07.2010 S. 39610; 21.06.2011 S. 28611; 29.06.2011 S. 315; 17.06.2016 S. 36116; 09.04.2018 S. 205, ber. S. 38118; 14.05.2020 S. 32220; 12.10.2020 S. 80720a °; 20.12.2023 S. 47223; 11.12.2024 S. 61424; 21.01.2026 S. 22 26; 09.07.2026 S. 69226a,26a1i.K.) Gl.-Nr.: 2130-10
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
Kräne und Krananlagen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,
(Gültig bis 19.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.) (Gültig ab 20.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1) durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 84 und 86 entsprechend anzuwenden.
(1) Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
Sport- und Spielflächen,
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.