Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom 18. November 2009
(GVBl. Nr. 29 vom 28.11.2009 S. 674)


Siehe Fn.: *

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
EAG Bln - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

( wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Der Nummer 7 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 111) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin."

Artikel III
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 37 Absatz 7 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Zielvereinbarungen schließt das für das jeweilige Amt zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab. "(7) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird in den Ordnungsämtern eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die auch die zügige und widerspruchsfreie Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Sie wird auch als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Berlin in den über diesen abgewickelten Verfahren tätig. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden."

Artikel IV
Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge

§ 8 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Absätzen 2 bis 5" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 6" ersetzt.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren oder Beiträgen, sind die Gebühren oder Beiträge nach Maßgabe dieses Rechtsakts zu bestimmen."

Artikel V
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 13 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 253) geändert worden ist,

(2) Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handelsmäkler den Eid leistet, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Handelsmäkler seine Geschäftsräume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung hat. Die Beeidigung kann auch von der Handelskammer oder der kaufmännischen Korporation vorgenommen werden, welche die Ermächtigung erteilt hat.

wird aufgehoben.

Artikel VI
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 102 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

2. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

Artikel VII
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Dem § 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

Artikel VIII
Änderung des Berliner Pressegesetzes

In § 8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion