Regelwerk, Allgemeines

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Berlin -

Vom 20. September 1899
(GVBl. 1899; 08.06.1918 S. 83; 23.06.1920 S. 367;05.12.1923 S. 547; 29.03.1924S. 180; 29.12.1927 S. 283; 21.12.1938 S. 1899; 05.03.1953 S. 33; 11.03.1960 S. 228;24.11.1961 S. 1647; 28.08.1969 S. 1860;06.03.1970 S. 474; 30.10.1984 S. 1541; 20.11.1984 S. 1541; 26.01.1993 S. 40; 17.03.1994 S. 86; 03.07.2003 S. 253; 22.10.2008 S. 294; 18.11.2009 S. 674 09; 22.01.2021 S. 75 21)
Gl.-Nr.: 400-1





Artikel 1 bis 4 Stiftungen (aufgehoben)

Artikel 5 Vereine

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.

(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 2

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung.

Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz ,e.V.' fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.

(4) Der in Absatz 1 bezeichnete Antrag kann bis zum 30. April 2004 gestellt werden. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die § § 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

(5) Muss nach § 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Liquidation stattfinden, kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendet ist, zur Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit eine den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.

Artikel 6 Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4*

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.

Artikel 7

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

Die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene Genehmigung ist nicht erforderlich zu einem Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 genehmigten Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen erfolgt.

Artikel 8 Verjährung gewisser Ansprüche (aufgehoben)

Artikel 9 (aufgehoben)

Artikel 10 Gesetzliche Zinsen

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.

Artikel 11 * Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Artikel 12 Beurkundungen von Grundstücksveräußerungen

§ 1

(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Generalkommission begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

(2) (aufgehoben)

§§ 2 bis 4 (aufgehoben)

Artikel 13 Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften 09

(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirks einer Handelskammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten ... erteilt.

(2) (aufgehoben)

(3) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) Anwendung.

Artikel 14 Gesinderecht (aufgehoben)

Artikel 15 Leibgedingsvertrag

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