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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin
- Berlin -

Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75; 08.12.2022 S. 719 22)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
JustG Bln - Justizgesetz Berlin - Gesetz über die Justiz im Land Berlin

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Berliner Stiftungsgesetzes

Dem § 8 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird nach Nummer 2 folgender Satz angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde darf die nach Satz 1 Nummer 1 erhobenen sowie weitere personenbezogene Daten der Mitglieder der Stiftungsorgane, wie beispielsweise das Alter oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, verarbeiten, soweit dies für die Beurteilung der satzungsgemäßen Besetzung der Organe der Stiftung erforderlich ist."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

§ 3 Nummer 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Justizwachtmeister, "3. Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sowie des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind,"

Artikel 4
UZG - Unschädlichkeitszeugnisgesetz - Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr

( wie eingefügt).

Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist,

Artikel 19 Unschädlichkeitszeugnis

Die bestehenden Vorschriften über die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen zum Zweck der Befreiung eines Teiles eines Grundstücks von dessen Belastungen bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft.

  1. Bei der Entscheidung, ob der Grundstücksteil im Verhältnis zum Hauptgrundstück von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen der Teil befreit werden soll, noch auf anderen Grundstükken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belastenden Grundstücke als Hauptgrundstück behandelt.
  2. Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Neuntes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
(9. Aufhebungsgesetz)

§ 1

Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben.

§ 2

Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind; besondere Rechtsvorschriften zu Übergangsregelungen bleiben unberührt.

Anlage zu § 1
Verzeichnis der Rechtsvorschriften

1. Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke vom 3. März 1850 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-1)

2. Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni 1860 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-2)

3. Gesetz betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken vom 15. Juli 1890 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-3)

4. Gesetz über die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landwirtschaftlicher Kreditanstalten vom 3. August 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 761-1), das zuletzt durch § 60 Nummer 55 des Gesetzes vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1860) geändert worden ist

5. Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-1), das zuletzt durch Artikel XXXVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist

6. Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (GVBl. Sb I 3210-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (GVBl. S. 348) geändert worden ist

7. Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 24. September 1899 (PrGS S. 303), das zuletzt durch das 1. Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. November 1961 (GVBl. S. 1647) geändert worden ist

8. Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2), das zuletzt durch Artikel XXXVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist

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