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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Berlin und zur Änderung weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 8. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 56 vom 17.12.2022 S. 719; ber. S. 4)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Berlin

Das Justizgesetz Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

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Alternativer Befähigungsnachweis "Alternativer Befähigungsnachweis, gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie".

b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

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Verzicht und Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung "Befristung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf".

2. § 22 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Bei Bedarf können mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet sind. "Mit nicht den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorbehaltenen Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch Justizbeschäftigte, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare oder Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes betraut werden, wenn diese auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Ausbildung zu Justizfachangestellten vermittelt einen gleichwertigen Wissens- und Leistungsstand. Im Übrigen treffen die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstands nach Satz 2 die jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitungen."

3. § 24 Absatz 4 bis 6 wird

(4) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner führen, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben vor deren Durchführung bei der zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Erkenntnisse über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft der Schuldnerin oder des Schuldners vorliegen. Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der Schuldnerin oder des Schuldners übermitteln.

(5) Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff führen, sind insbesondere Verhaftungen, Räumungen von Wohnraum, die Vollstreckung von Titeln zur Sperrung der Energieversorgung, Wohnungsdurchsuchungen auf Grund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person.

(6) Die auf die Anfrage nach Absatz 4 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme die Sicherheit der an ihr beteiligten Personen zu gewährleisten. Sie ist gesondert und verschlossen aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme gemäß Absatz 4 Satz 1 gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu vernichten.

aufgehoben.

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch die Wörter "Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannte Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannte Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung.
"(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher

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