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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

JustG Bln - Justizgesetz Berlin
Gesetz über die Justiz im Land Berlin

- Berlin -

Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75; 14.09.2021 S. 1076 21; 08.12.2022 S. 719 22; 09.02.2023 S. 38 23; 11.07.2023 S. 261 23a; 20.12.2023 S. 459 23b)



Kapitel 1
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

§ 1 Kammergericht

Das Kammergericht ist als Oberlandesgericht zuständig für das Land Berlin. Es hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg.

§ 2 Landgerichte 23

(1) Es gibt im Land Berlin zwei Landgerichte.

(2) Das Landgericht Berlin I hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten.

(3) Das Landgericht Berlin II hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte.

(4) Die Gerichtsbezirke der Landgerichte werden durch die nachstehend aufgeführten Amtsgerichtsbezirke gebildet:

  1. der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin I durch den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten und
  2. der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II durch alle übrigen im Land Berlin gemäß § 3 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin gebildeten Gerichtsbezirke mit Ausnahme desjenigen des Amtsgerichts Tiergarten.

§ 3 Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte sind für die nachfolgend festgelegten Gerichtsbezirke zuständig:

  1. das Amtsgericht Charlottenburg für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
  2. das Amtsgericht Köpenick für den Bezirk Treptow-Köpenick,
  3. das Amtsgericht Kreuzberg für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und den ehemaligen Bezirk Tempelhof,
  4. das Amtsgericht Lichtenberg für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf,
  5. das Amtsgericht Mitte für die ehemaligen Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg,
  6. das Amtsgericht Neukölln für den Bezirk Neukölln,
  7. das Amtsgericht Pankow für den Bezirk Pankow ohne den ehemaligen Bezirk Prenzlauer Berg,
  8. das Amtsgericht Schöneberg für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den Bezirk Tempelhof-Schöneberg ohne den ehemaligen Bezirk Tempelhof,
  9. das Amtsgericht Spandau für den Bezirk Spandau,
  10. das Amtsgericht Tiergarten für den ehemaligen Bezirk Tiergarten,
  11. das Amtsgericht Wedding für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding.

Die Amtsgerichte haben ihren Sitz jeweils innerhalb ihres Gerichtsbezirks.

(2) Soweit dies für die Abgrenzung der Gerichtsbezirke notwendig ist, bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die Grenzen der ehemaligen Bezirke im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung.

(3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Zuweisung amtsgerichtlicher Geschäfte für die Gerichtsbezirke mehrerer Amtsgerichte an eines von ihnen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Staatsanwaltschaften 23

(1) Bei dem Kammergericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und bei dem Landgericht Berlin I die Staatsanwaltschaft Berlin. Es besteht eine Amtsanwaltschaft.

(2) Bei dem Kammergericht und dem Landgericht Berlin I wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgeübt. Bei den Amtsgerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt.

(3) Näheres über die Einrichtung, die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 2
Fachgerichtsbarkeit

§ 5 Verwaltungsgerichte

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Verwaltungsgericht Berlin ausgeübt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

§ 6 Sozialgerichte

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin ausgeübt. Das Sozialgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

§ 7 Finanzgericht

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder ausgeübt.

§ 8 Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Arbeitsgericht Berlin ausgeübt. Das Arbeitsgericht Berlin hat seinen Sitz innerhalb seines Gerichtsbezirks.

Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Errichtung und Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Errichtung und die Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch Gesetz bestimmt.

§ 10 Gerichtstage

Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.

§ 11 Amtstracht

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