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Änderungstext
SBG - Schneller-Bauen-Gesetz
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben
- Berlin -
Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 40 vom 21.12.2024 S. 614)
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Schriftliche Stellungnahmen sind regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Ersuchens abzugeben. Die beteiligte Verwaltungsstelle prüft unverzüglich nach Eingang eines Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen und wirkt erforderlichenfalls auf deren Ergänzung hin; die in Satz 4 genannte Frist beginnt in diesem Fall mit der Ergänzung der Unterlagen."
2. § 13a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Organs" die Wörter "unmittelbar oder mittelbar" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 5 bis 7 werden eingefügt:
"5. städtebaulichen Vorhaben im Geltungsbereich eines nach §§ 7, 8 oder 9 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch von der zuständigen Senatsverwaltung aufgestellten Bebauungsplans sowie an übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten,
6. Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 50 Wohneinheiten) von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,
7. gesamtstädtisch bedeutsamen Kompensationsmaßnahmen bei städtebaulichen Vorhaben."
3. In Nummer 6 Absatz 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) werden nach den Wörtern "einem ausländischen Staat" ein Semikolon und die Wörter "Erwerb von Grundstücken für Zwecke der Hauptverwaltung", nach den Wörtern "Industrieansiedlung von gesamtstädtischer Bedeutung" ein Semikolon und die Wörter "Entscheidung über die Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte" sowie nach dem Wort "bedürfen" ein Semikolon und die Wörter "verbindliche Entscheidung bei grundstücksbezogenen Zuordnungsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Vermögensträgern" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 15 Absatz 1 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2024 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe j wird das Wort "Energieeinsparungsgesetzes" durch das Wort "Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.
2. In Buchstabe k wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt.
3. Buchstabe l
l. der Ordnungsaufgaben auf Grund des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen;
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. | "Niederschlagswasser soll gemäß § 36a des Berliner Wassergesetzes vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die belebte Bodenschicht versickert werden." |
2. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2,50 m" durch die Angabe "2,40 m" ersetzt.
3. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
"(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28 und 30 bis 32 nicht anzuwenden.
(6) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude auf Grund eines Dachgeschossausbaus oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn
(Stand: 30.12.2024)
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