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Änderungstext
BlnDSAnpG-EU - Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU
Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679
- Berlin -
Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 807)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fraktionsgesetzes
§ 7 des Fraktionsgesetzes vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "anzuzeigen" durch die Wörter "oder elektronisch mitzuteilen" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "bei" vor den Wörtern "dem Präsidenten" gestrichen und die Wörter "zu hinterlegen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitzuteilen" ersetzt.
3. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden."
Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2019 (GVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13a wie folgt gefasst:
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten"
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landeswahlausschuß" durch das Wort "Landeswahlausschuss" ersetzt und werden die Wörter "speichern, nutzen und löschen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "von Personen speichern, nutzen und löschen" durch die Wörter "von betroffenen Personen verarbeiten" ersetzt.
3. § 30 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "erhoben und gespeichert" werden durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. Telefon- oder Mobilfunknummer"
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2020 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
" § 8b Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben."
2. Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 8b gilt entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist."
b) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes. | "Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden hinter dem Wort "Angabe " die Wörter "von personenbezogenen Daten oder" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 3 Absatz 18" durch die Wörter "Nummer 3 Absatz 17" ersetzt.
b) Satz 2
Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
Das
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