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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 35 vom 29.12.2023 S. 472)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze " § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze"

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51 Sonderbauten " § 51 Sonderbauten und Garagen"

c) Nach der Angabe zu § 63a wird die Angabe zu § 63b

§ 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum

gestrichen.

d) Nach der Angabe zu § 65 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 65a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2

§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 65a Absatz 3

§ 65c Ausgleichsmaßnahmen

§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren"

e) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung"

f) Nach der Angabe zu § 89 wird die folgende Angabe angefügt:

"Anlage (zu § 65 Absatz 3 Nummer 3 und § 65a Absatz 1 Nummer 1)"

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "dienen" das Komma und die Wörter "einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "Wohngebäude und Garagen" durch die Wörter "Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird Satz 4

Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen.

aufgehoben.

c) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar" und ein Komma eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet werden, und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beachten. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Verwendete Baustoffe und Teile des Bauwerks müssen weitestmöglich nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können.

" § 3 Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, in ihrer Nutzung zu ändern, instand zu halten und zu beseitigen, dass

  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet,
  2. die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt und der Schutz von Natur und Landschaft angemessen berücksichtigt,
  3. umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet und
  4. die Belange der Baukultur berücksichtigt

werden, sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 08.04.2015 S. 118) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen und es ist darauf zu achten, dass bei einer Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und Teile des Bauwerks möglichst wiederverwendet oder recycelt werden können."

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