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Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -
Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 361)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin
gültig ab 01.01.2017
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "dienen," die Wörter "einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen," angefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "dienen," die Wörter "einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen," angefügt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Wörter "und Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "möglich" die Wörter "oder ein Stellplatz vorgesehen" gestrichen.
bb) Satz 3
"Nutzungseinheiten sind einem Nutzungszweck zugeordnete Bereiche."
wird aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter " § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b" durch die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.
bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht," | "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen," |
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche," | "8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche," |
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, " | "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
|
ee) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. Krankenhäuser,
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,"
ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10. Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen," | "12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder," |
gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Nummern 13 bis 19.
hh) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und es werden die Wörter "Nummern 1 bis 17" durch die Wörter "Nummern 1 bis 19" ersetzt.
d) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter "behinderte Menschen" werden durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden." | "(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
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(Stand: 16.06.2018)
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