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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 25. November 2022
(GVBl. Nr. 54 vom 07.12.2022 S. 642)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz, nach dem Verpackungsgesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 3 bis 5) zuständig sind und nach § 3 Absatz 4, den §§ 5 bis 16 und nach § 18 des Batteriegesetzes einschließlich der dazu erforderlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 des Batteriegesetzes und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den §§ 62 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; "(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz, nach dem Verpackungsgesetz, nach dem Batteriegesetz, nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 3 bis 5) zuständig sind, und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den §§ 62 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;"

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nach dem auf Grund einer gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, sowie außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, sowie auf Grundstücken, bei denen ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz; "(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nachdem auf Grund einer gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, auf Grundstücken, die sich innerhalb der Siemensstadt2 befinden, sowie auf an die Siemensstadt2 unmittelbar angrenzenden Grundstücken, bei denen eine Grundwassergefährdung nachgewiesen wurde, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, sowie auf Grundstücken, bei denen ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz;"

2. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 des Verpackungsgesetzes und die Überwachung der Hinweispflichten nach § 32 des Verpackungsgesetzes;

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