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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 23. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 04.04.2023 S. 120)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle | " § 4 Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle" |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "herrenloser" durch die Wörter "verbotswidrig abgelagerter" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken verbotswidrig lagern, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend Erfolg versprechend sind, kein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zum Einsammeln verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, beeinträchtigen. Die Bezirke sind verpflichtet, den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten. | "(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die
verbotswidrig gelagert oder abgelagert wurden, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher oder die Verursacherin nicht hinreichend Erfolg versprechend sind. Die Kosten hierfür trägt das Land Berlin." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt. | "Unberührt bleiben die gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründeten Abfallentsorgungspflichten für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Flächen sowie Unterhaltungspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Reinigungspflichten." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die vorrangige Verantwortung zur Abfallentsorgung trifft" durch die Wörter "Dies betrifft" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200)" durch die Wörter "der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357; 2006 S. 248; 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380)" die Wörter", das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordungsgesetzes
In Nummer 18 Absatz 5 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Grünflächen" die Wörter", soweit nicht § 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin etwas anderes regelt" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
ID 230664
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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