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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Februar 2010

(GVBl Nr. 4 vom 16.02.2010 S. 45)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort "Baustatik" durch das Wort "Standsicherheit" ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Wörter "und nicht allgemein gebräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung" durch die Wörter "einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung" ersetzt.

c) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "mit Ausnahme der Bauten der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist" eingefügt.

d) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

alt neu
f) die Anerkennung von Sachverständigen für de Prüfung technischer Anlage nach der Warenhausverordnung, Versammlungsstättenverordnung und Garagenverordnung "f die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,"

e) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt

f) Es wird folgender Buchstabe h angefügt:

"h) die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);"

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" angefügt.

b) In dem einleitenden Teilsatz werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

c) In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Badegewässerqualitätsverordnung" durch das Wort "Badegewässerverordnung" ersetzt.

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2) die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich
  1. der europäischen Verordnungen im Lebensmittel-, Milch- und Weinrecht,
  2. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  3. des Milch- und Margarinegesetzes,
  4. des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleischhygiene-Verordnung,
  5. des Weingesetzes,
  6. des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes,
  7. des Futtermittelgesetzes,
  8. der Handelsklassenverordnungen;
"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen
  1. Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
  2. Futtermittel,
  3. Tierseuchen,
  4. Tierschutz und
  5. Beseitigung tierischer Nebenprodukte;"

e) In Absatz 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

f) Es werden die folgenden Absätze 6 bis 13 angefügt:

"(6)

  1. der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,
  2. die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung;

(7) die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, die Ordnungsaufgaben der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 1 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes;

(8) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes;

(9) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(10) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes;

(11) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt;

(12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;

(13) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren."

3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nr. 4 Sozialwesen

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