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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 10. Juli 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.07.2025 S. 266)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes

Das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2022 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet, indem
  1. die Schulleitung hauptberuflich von einer Person wahrgenommen wird, die fachlich und pädagogisch qualifiziert ist,
  2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozierende für den Unterricht eingesetzt werden,
  3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,
  4. die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule sichergestellt ist und, sofern die Schule nach den jeweiligen Berufsgesetzen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt, eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und
  5. die Organisation und das Curriculum der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können. Dem Antrag sind das Curriculum für die beabsichtigte Ausbildung sowie Nachweise über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 beizufügen."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Anhebung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze erfolgt nur auf Antrag unter Angabe des beabsichtigten Geltungsbeginns. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise insbesondere für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beizufügen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Geltungsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine rückwirkende Festlegung der Höchstzahl auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist nicht möglich."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger einer Schule des Gesundheitswesens den Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 2 nicht nachkommt."

3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Fachdozentinnen und -dozenten" durch das Wort "Fachdozierenden" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "den Lehrplan und" durch die Wörter "das Curriculum," ersetzt.

c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Die folgenden Nummern 7 bis 10 werden angefügt:

"7. notwendige Ausbildungs- und Schulunterlagen sowie Informationspflichten der Schulen,

8. die Kooperationsverträge nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze zwischen der Schule des Gesundheitswesens, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen,

9. die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze sowie

10. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Lehrplan und" durch die Wörter "Curriculum, das Aussetzen der Ausbildung sowie" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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