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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin und zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 15. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 24 vom 28.10.2014 S. 362)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zr Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
Das Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort "Verordnungsermächtigung" durch das Wort "Ermächtigungen" ersetzt.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm Satz 2 wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "können" werden die Wörter "in Ergänzung und Abweichung vom EEWärmeG" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachkundige gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 EEWärmeG oder Sachverständige, | "1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweisesüber die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachverständige oder, soweit nach der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln) für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe," |
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.von § 10 EEWärmeG abweichende Nachweispflichten einschließlich der Erstellung der Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 EEWärmeG durch Sachverständige, | 2 von § 10 EEWärmeG abweichende und diesen ergänzende Nachweispflichten einschließlich
|
alt | neu |
3. ein von § 11 Absatz 1 EEWärmeG abweichendes Überprüfungsverfahren, dabei auch die teilweise Übertragung auf Sachverständige, | "3. Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung von Überprüfungen im Sinne des § 11 EEWärmeG einschließlich
|
ee) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Berichtspflichten für öffentliche Gebäude des Landes Berlin einschließlich des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Bezirke gegenüber der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung."
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des § 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG abweichend festlegen. Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden."
Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:
§ 2 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen."
Der bisherige § 2 wird § 3.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(gültig ab 28.12.2014)
Nummer 15 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 29.01.2021)
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