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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

Vom 19. Juni 2012
(GVBl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 193)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)


Artikel II
(Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel III
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage  zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),
  1. in Angelegenheiten, die Entscheidungen über solche Veranstaltungen betreffen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, mit Ausnahme der Gewinnsparvereine,
  2. für die vom Land Berlin veranstalteten Glücksspiele;
"(4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),

a) in Angelegenheiten, die ländereinheitliche, länderübergreifende oder gebündelte Verfahren, Veranstaltungen oder Aktivitäten zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Gewinnsparvereine,

b) für die vom Land Berlin oder unter Beteiligung des Landes Berlin veranstalteten Glücksspiele, mit Ausnahme der Genehmigung, der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Annahmestellen;"

2. Nummer 33 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nr. 5 Abs. 4) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind; "e) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermitt lung und Bewerbung von Lotterien, Ausspielungen, Toto, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit diese dort nicht ausschließlich anderen Behörden zugewiesen und soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 4) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe d) zuständig sind."


Artikel IV
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch § 10 Satz 1 der Verordnung vom 2. November 2010 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "Buchstabe c" ein Komma sowie die Angabe "8110 bis 8123" eingefügt.

In dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung) werden die Tarifstellen 8110 bis 8121 durch die folgenden Tarifstellen 8110 bis 8123 ersetzt:

"Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
8110 Erlaubnis zum Veran stalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaats- 0,1 v.H. des Spiel-
vertrages in Verbin dung mit § 7 des Ausfüh rungsgesetzes zum Glücks spielstaatsvertrag kapitals
Anmerkung:
Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtver-
kaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit
genehmigten oder voraussichtlich an fallenden Spiel- oder Wetteinsätze.
8111 Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücks- 100 bis 1000
spielstaatsvertrag
8112 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungs stelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum 100 bis 1000
Glücksspielstaatsvertrag
8113 Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücks- 200 bis 2000
spielstaatsvertrag

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