Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 330)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 10 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes , soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz." "(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonstigen Stellen nach der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung handelt und sonstige Ordnungsaufgaben, die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach § 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes."

2. In Nummer 14 Absatz 2 wird in Buchstabe d das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e

"e der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierend Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonstigen Stellen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung handelt, sowie sonstige Ordnungsaufgaben die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden."

aufgehoben.

3. Nummer 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e) oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 8) zuständig ist;" "(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 8) zuständig ist;"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 16/0988 ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion