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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung
- Berlin -
Vom 3. Juni 2026
(GVBl. Nr. 17 vom 11.06.2026 S. 234)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch. | "(2) Gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statthaft, wenn er von der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist, soweit sie als Straßenverkehrsbehörde und nicht als oberste Landesbehörde tätig geworden ist. In diesem Fall entscheidet die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch." |
2. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt:
"(2a) die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität von unerlaubt eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach § 15b des Aufenthaltsgesetzes soweit es sich nicht um den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen handelt;".
b) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Vor den Wörtern "Aus dem Bereich Verkehr:" wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) die Identifizierung und Verifizierung der Identität unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 und die Sicherheitskontrolle unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73 des Aufenthaltsgesetzes.
cc) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.
c) Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nummer 31 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung gehören: die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten sowie für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist. |
"Nummer 31 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung gehören: |
(Stand: 11.06.2026)
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