Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Ausführungsrechts zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe und zur Änderung weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 13. Juni 2024
(GVBl. Nr. 23 vom 26.06.2024 S. 382)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BerlGFBAG - Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe

§ 1 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Hebammenrechts

(1) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,
  2. gemäß § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,
  3. gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Verlängerung des Zeitraums, in dem berufspädagogische Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfangs.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, gemäß § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium zu bestimmen.

§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Hebammenrechts

(1) Zuständige Behörden und Stellen für den Vollzug des Hebammengesetzes und der auf Grund des Hebammengesetzes erlassenen Vorschriften sind:

  1. die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung für die Überprüfung des einem Studiengang zugrunde liegenden Konzepts und der wesentlichen Änderungen des Konzepts nach § 12 Absatz 1 und 3 des Hebammengesetzes,
  2. im Übrigen einschließlich der Ordnungsaufgaben das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin entscheidet bei der Beauftragung der Hochschule mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für die staatliche Prüfung auch für die zuständige Landesbehörde nach § 26 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Fachaufsicht bleibt unberührt.

§ 3 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts

(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:

  1. die Struktur und Dauer der Ausbildungen nach Teil 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den Vorgaben des § 6 des Pflegeberufegesetzes sowie über die Vorgabe zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeitform sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,
  2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere über die Gegenstände des schulinternen Curriculums, die Ausgestaltung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie deren Berücksichtigung in der Zwischen- und Abschlussprüfung, soweit nicht schon anderweitig ermächtigt,
  3. die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie über die Konzeption der Zwischenprüfung gemäß § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
  4. die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu den Pflegefachkräften gewährleistet sein muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtungen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und die berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion