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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 21. September 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 02.10.2012 S. 290)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Der Nummer 13 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Durchführung des Transfusionsgesetzes."

Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 24 Absatz 7

die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den nur auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6) oder das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Nr. 26 Abs. 3) zuständig sind;

wird aufgehoben.

2. Nummer 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 14 Buchstabe b wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:

"(15) die Ordnungsaufgaben nach dem Transfusionsgesetz;

(16) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den nur auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe g) oder das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Nummer 26 Absatz 3) zuständig sind."

Artikel III
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin

Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das durch Gesetz vom 3. März 2010 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der seit dem 6. August 2004 jeweils geltenden Fassung sowie für die Bewertung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und für die Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der seit dem 21. März 2010 jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist. "(1) Das Land Berlin errichtet mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Bewertung
  1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der seit dem 6. August 2004 jeweils geltenden Fassung,
  2. klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und für die Bewertung von Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der seit dem 21. März 2010 jeweils geltenden Fassung,
  3. von Immunisierungsprogrammen nach § 8 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  4. von für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen nach § 9 des Transfusionsgesetzes

ausschließlich zuständig ist." 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a werden im Eingangssatz nach dem Wort "Menschen" ein Komma und die Wörter "von Immunisierungsprogrammen und von für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Jeder Ausschuss entscheidet über die ihm vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Bewertung übertragenen klinischen Prüfungen  und Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika selbständig. Entscheidungen eines Ausschusses gelten als Entscheidungen der Ethik-Kommission. "(4) Jeder Ausschuss entscheidet über die ihm vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Bewertung übertragenen
  1. klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika,
  2. Immunisierungsprogramme sowie
  3. für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen

selbstständig. Entscheidungen eines Ausschusses gelten als Entscheidungen der Ethik-Kommission." 

Artikel IV
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

In § 3

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