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Änderungstext
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 9. März 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 20.03.2026 S. 117)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 32 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgender Absatz 22 wird angefügt:
"(22) die Ordnungsaufgaben nach europäischem und nationalem Recht betreffend geografische Angaben für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme von Wein, sowie garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (21.03.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 260749
| ENDE |
(Stand: 24.03.2026)
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