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GO - Gemeindeordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Februar 2003
(GVOBl. vom 13.03.2003 S. 57; 15.06.2004 S. 153; 15.06.2004 S. 165; 01.02.2005 S. 57 05; 01.02.02005 S. 66 05a; 28.03.2006 S. 28 06; 14.12.2006 S. 278 06a; 14.12.2006 S. 285 06b;15.05.2007 S. 271; 19.06.2007 S. 328 07; 12.10.2007 S. 452 07a; 30.07.2008 S. 310 08; 26.03.2009 S. 93 09; 17.12.2010 S. 789 10; 19.01.2012 S. 89 12;13.03.2012 S. 370 12a; 22.03.2012 S. 371 12b; 01.10.2012 S. 696 12c; 28.11.2012 S. 739 12d; 30.11.2012 S. 740 12e; 22.02.2013 S. 72 13; 06.05.2014 S. 75 14; 15.07.2014 S. 129 14a; 10.12.2014 S. 473 14; 16.03.2015 S.96 15x; 05.05.2015 S. 105 15; 07.07.2015 S. 200 15a; 21.06.2016 S. 528 16; 06.07.2016 S. 552 16a; 03.08.2016 S. 788 16b; 14.03.2017 S. 140 17; 04.01.2018 S. 6 18; 23.06.2020 S. 364 20; 07.09.2020 S. 514 20a; 25.05.2021 S. 566 21; 04.02.2022 S. 153 22; 24.03.2023 S. 170 23; 30.05.2023 S. 279 23a; 14.07.2023 S. 308 23b; 24.05.2024 S. 405 24)
Gl.-Nr.: 2020-3
( Red. Anm.:Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.
(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben 06 17
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 102 Abs. 1 und. 5 sowie § 105 bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(Stand: 17.06.2024)
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