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Regelwerk

Änderungstext

Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz - Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Juni 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 09.07.2020 S. 364)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angaben

"1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95o

Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften 75 - 76

Unterabschnitt 2: Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung 77 - 94

Unterabschnitt 3: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung 95 - 95o"

werden ersetzt durch die Angabe

"1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95".

2. In § 16g Absatz 2 Nummer 4 werden die Worte "die Jahresrechnung oder" gestrichen.

3. Der 1. Abschnitt (Haushaltswirtschaft) des sechsten Teils (Gemeindewirtschaft) erhält folgende neue Fassung:


alt neu
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. "Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen

(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Abweichend hiervon kann die Gemeindevertretung bestimmen, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 2 dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 3 dieses Abschnitts anzuwenden.

"1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

§ 76 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.

§ 76 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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