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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung

Vom 30. November 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 740)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 1

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens 15 vom Hundert des Aufwandes, es sei denn, die Gemeinde hat beschlossen, dass sie auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet.
"Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes."

2. In § 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

"(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig."

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "unselbständige Gehwege" gestrichen.

bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden."

b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Soweit für Straßenbaumaßnahmen bereits Vorauszahlungen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 erhoben worden sind, bestimmt die Gemeinde durch Satzung, ob die Straßenbaumaßnahme nach der zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung geltenden Regelung abgerechnet und abgeschlossen oder ob diese in den wiederkehrenden Beitrag einbezogen werden soll."

4. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes vom 13. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 370) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 2

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 739), wird wie folgt geändert:

In § 76 Abs. 2 wird Satz 2

Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht.

gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 6140-1

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3

ENDE

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