Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Aufhebung der Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 105)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz ( LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird wie folgt geändert:

§ 35 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften bildet das vollendete 68. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze. "Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften gilt keine gesetzliche Altersgrenze."

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung 2

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird wie folgt geändert:

1. § 57 Absatz 3 Nummer 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

alt neu
2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 62. Lebensjahr nicht vollendet hat. "2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat."

2. In § 57c Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."

3. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer im Fall der Erstwahl am Wahltag das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bewerberinnen und Bewerber müssen die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. "(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt."

b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung 3

Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das zweite Komma gestrichen und durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 2

2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 62. Lebensjahr nicht vollendet hat und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. In § 46 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 4
Änderung der Amtsordnung 4

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), wird wie folgt geändert:

§ 15b wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das zweite Komma gestrichen und durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 5
Übergangsvorschrift

(1) Auf die Durchführung von Wahlen

  1. der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, sowie
  2. der Stadträtinnen und Stadträte, der Landrätinnen und Landräte sowie der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Stelle öffentlich ausgeschrieben ist,

finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

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