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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LBG - Landesbeamtengesetz
-Schleswig-Holstein-

Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2009 S. 93; 24.09.2009 S. 633 09; 15.06.2010 S. 452 10; 17.12.2010 S. 789 10a; 04.02.2011 S. 34 11; 23.03.2011 S. 116 11a; 26.01.2012 S. 153 12; 04.04.2013 S. 143; 25.06.2013 S. 275 13; 23.10.2013 S. 424 13a; 05.03.2014 S. 52 14; 26.06.2014 S. 92 14a; 31.03.2015 S. 104 15; 05.05.2015 S. 105 15a Übergangsvorschrift; 16.12.2015 S. 500 15b 11.01.2016 S. 2 16; 21.07.2016 S. 597 16a; 14.10.2016 S. 830 16b; 14.12.2016 S. 999 16c; 02.05.2018 S. 162 18; 08.11.2018 S. 691 18a; 12.12.2018 S. 896 18b; 01.09.2020 S. 508 20; 08.09.2020 S. 516 20a; 07.03.2022 S. 158 22; 16.03.2022 S. 285 22a; 24.03.2022 S. 309 22b; 03.05.2022 S. 551 22c; 13.12.2023 S. 634 23)
Gl.-Nr.: 2030-16



Archiv: 2005(vorherige Änderung vom 12.12.2008 S. 785 08a)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes,
  2. der Gemeinden, Kreise und Ämter und
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
( § 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte 16a

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nach Absatz 2 zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst 15b
( § 4 BeamtStG)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Die nach § 26

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