umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz (Schleswig-Holstein)

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Regelwerk

LBG - Landesbeamtengesetz
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. August 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 25.08.2005 S. 283; 14.12.2005 S. 541 05; 28.03.2006 S. 31 06; 05.12.2006 S. 273 06a; 28.02.2007 S. 184 07; 15.06.2008 S. 292 08;12.12.2008 S. 785 08a)
Gl.-Nr.: 2030-5


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Es gilt nicht für die Kirchen und die sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Diesen und ihren Verbänden bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2

Die Beamtin oder der Beamte steht zu ihrem oder seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3 06a

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben oder denen es später durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

§ 4

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde ihres oder seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich sie oder er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 5

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis erfordern. Die Ausübung dieser Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

§ 6

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wer
    1. auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet oder
    2. in ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 20b berufen

    werden soll,

  3. auf Probe, wer sich
    1. für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder
    2. für die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 20a)

    in einer Probezeit zu bewähren hat,

  4. auf Widerruf, wer
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dieses gebunden.

(3) Soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis nicht als unterbrochen.

(4) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 6a

(1) Ein Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf diese Ausbildungsverhältnisse sind die für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In ein Ausbildungsverhältnis darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt; während des Ausbildungsverhältnisses ist jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. Anstelle des Diensteides nach § 74 ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch Rechtsverordnung dort zu regeln.

2. Ernennung

§ 7

(1) Einer Ernennung bedarf es, wenn

  1. das Beamtenverhältnis begründet werden soll,
  2. das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 6) umgewandelt werden soll,
  3. der Beamtin oder dem Beamten erstmalig ein Amt verliehen werden soll,
  4. der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und mit anderer Amtsbezeichnung verliehen werden soll,
  5. der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden soll oder
  6. die Dienstzeit der in Abschnitt XIII genannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 8

(1) Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses müssen in der Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein mit dem Zusatz

  1. "auf Lebenszeit",
  2. "auf Zeit für ... Jahre",
  3. "auf Probe",
  4. "auf Widerruf" oder
  5. "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter".

Enthält die Urkunde nicht die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis", liegt ein Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes nicht vor. Fehlen in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit für ... Jahre", "auf Probe" oder "auf Widerruf", hat die Beamtin oder der Beamte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Fehlt in der Ernennungsurkunde einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten der Zusatz "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter", wird kein Beamtenverhältnis begründet.

(2) Eine Ernennungsurkunde, in welcher der nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Zusatz fehlt, obwohl aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar ist, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden im Bereich des Dienstherrn zurückzuführen ist.

(3) Bei der ersten Verleihung eines Amtes oder bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und mit anderer Amtsbezeichnung muss die Amtsbezeichnung des zu verleihenden Amtes, bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art ein die Art des Beamtenverhältnisses kennzeichnender Zusatz nach Absatz 1 in der Ernennungsurkunde enthalten sein. Fehlen diese Voraussetzungen in der Urkunde, liegt eine Ernennung nicht vor.

§ 9 06a

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Vertragsstaates eines Abkommens über die dem Artikel 39 des EG-Vertrages entsprechende Freizügigkeit zwischen den Vertragsstaaten besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. gesundheitlich geeignet ist; diese Eignung ist, vorbehaltlich besonderer Regelungen durch die oberste Dienstbehörde, in der Regel durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Für Laufbahnen, in denen besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung gestellt werden, kann das Zeugnis einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes verlangt werden,
  5. die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 10

(1) Die Auslese der Bewerberinnen und Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Dies gilt nicht

  1. für Stellen, in die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn nachrücken,
  2. für die Stellen der in § 48 Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

Über weitere Ausnahmen entscheidet das Innenministerium.

(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von leitenden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), sowie das Gesetz über die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst.

§ 11

(1) Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ( § 9 Abs. 1 Nr. 5) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als andere Bewerberin oder anderer Bewerber ( § 9 Abs. 4 Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31

in einer Probezeit bewährt hat.

Voraussetzung für die Ernennung ist ferner, dass die Beamtin oder der Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine besetzbare Planstelle eingewiesen ist oder mit der Ernennung eingewiesen wird.

(2) Die Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten auch für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit.

§ 12

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 13

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann die Ernennung anderen Stellen übertragen; die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch auch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung zu einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 14

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen ist. Sie gilt als von Anfang an wirksam, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Soweit für die Ernennung durch Gesetz die Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses vorgeschrieben ist, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Sie gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Landesbeamtenausschuss die vorgeschriebene Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zwanzig Jahre verstrichen sind.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung einer durch Wahl zu berufenden Beamtin oder eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die der Ernennung zu Grunde liegende Wahl ungültig ist.

(5) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist der oder dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach Absatz 2 nur dann, wenn der Landesbeamtenausschuss es innerhalb der Frist von zwanzig Jahren nach der Ernennung abgelehnt hat, die vorgeschriebene Mitwirkung nachzuholen.

§ 15

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das sie oder ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und sie oder er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. für die Ernennung durch Gesetz oder Verordnung die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben war, die Ernennung ohne diese Mitwirkung ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen oder
  4. die oder der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die Ernannte oder den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 16

(1) Die Rücknahme nach § 15 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder zur Niederschrift zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, soweit möglich, zuzustellen.

(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zwanzig Jahre verstrichen sind. Ist für die Verjährung der Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach den strafrechtlichen Bestimmungen eine längere Frist vorgesehen, ist die Rücknahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist möglich.

§ 17

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot ( § 14 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16) vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 17a

Die § § 14 bis 17 gelten sinngemäß für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung.

3. Laufbahnen

a) Allgemeines

§ 18

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der §§ 18a bis 25, 26 bis 31. Insbesondere sollen geregelt werden

  1. der sachliche Geltungsbereich der Verordnung,
  2. Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen,
  3. die Vorbildungsvoraussetzungen,
  4. der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen,
  5. die Probezeit und die Anstellung,
  6. die Beförderungsgrundsätze,
  7. soweit erforderlich, der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,
  8. soweit erforderlich, die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
  9. Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung,
  10. Erleichterungen für Schwerbehinderte,
  11. die statusrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten,
  12. besondere Vorschriften für die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamtinnen und Beamter anderer Dienstherren,
  13. soweit erforderlich, Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 18a

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) In den Laufbahnvorschriften ist in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zu bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 21 bis 24 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Insofern müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.

§ 19

(1) Laufbahn ist die Zusammenfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören sowie eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören ferner der vorgeschriebene Vorbereitungsdienst und die vorgeschriebene Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(4) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und der Tätigkeit in dieser durch Unterweisung erworben werden kann.

(5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(6) Wer die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch, wenn sie oder er die Befähigung bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebietes erworben hat.

§ 20

(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Die Anstellung der Beamtin oder des Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Soweit mit der Entscheidung nach Satz 2 zugleich die Zulassung von Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften verbunden ist, gelten diese als erteilt.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die in den § 48 Abs. 1, §§ 196 und 243 genannten Beamtinnen und Beamten.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Soweit mit der Entscheidung nach Satz 3 zugleich die Zulassung von Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften verbunden ist, gelten diese als erteilt.

(4) Die Landesregierung kann in einer nach § 18 zu erlassenden Verordnung Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren zulassen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Absätze 2 und 3 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§ § 21 bis 24) möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung; laufbahnrechtliche Vorschriften über die Bewährung in den Dienstgeschäften der nächsthöheren Laufbahn bleiben unberührt.

§ 20a

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamtin oder als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes unberührt.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. mit Verhängung mindestens einer Zurückstufung

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42, § 43 Abs. 1 und 2 und § 202 bleiben unberührt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen zu den Ämtern der Leiterinnen und Leiter von Teilen von Behörden die mindestens der Besoldungsgruppe a 12 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Dezernaten, Fachbereichen, Ämtern und Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten sowie die Ämter der leitenden Verwaltungsbeamtinnen und leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter nach der Amtsordnung. Absatz 1 gilt nicht für Ämter, die in § 48 Abs. 1 genannt sind.

(7) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

(8) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie oder er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 20b

(1) Abweichend von § 20a Abs. 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion und mindestens der Besoldungsgruppe a 16 angehörende Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(4) § 20a Abs. 2, 3, 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden. Soweit für die Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 die Zulassung einer Ausnahme von laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeiten erforderlich ist, gilt diese als erteilt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. mit Ablauf der befristeten Amtszeit oder
  2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Berufung in eines der in § 48 Abs. 1 genannten Ämter oder
  4. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  5. mit der Verhängung mindestens einer Zurückstufung

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen. § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 bleiben unberührt.

b) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

§ 21

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Bildung,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 22

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und
  3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst.

§ 23

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und
  3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 24

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

    1. ein nach § 18a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes oder
    2. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule,
  1. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und
  2. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

§ 25

(1) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst sollen Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots und des Erziehungsurlaubs nach den aufgrund des § 96 Nr. 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften angerechnet werden.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die in § 18a Abs. 2 Satz 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze sind zu beachten.

(4) Die anrechenbaren Zeiten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens ein Zwoelftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen.

(5) Ferner kann geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit im Einzelfall auf die Ausbildung angerechnet werden kann.

§ 25a 06a

(1) Die nach den Vorschriften über die Laufbahnen für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gestaltung der Laufbahn sowie die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen), soweit Regelungen einer Verordnung nach § 18 dem nicht entgegenstehen. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Laufbahnen, geregelt werden

  1. die Gestaltung der Laufbahn,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung; dabei können höhere als die gesetzlichen Anforderungen an die Vorbildung vorgesehen werden,
  3. der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
  5. der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  6. die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst der Laufbahn,
  7. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  8. soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen,
  9. die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung,
  10. die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen,
  11. die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 7 berücksichtigt werden,
  12. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen,
  13. die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  14. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
  15. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
  16. die beamtenrechtliche Stellung der oder des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
  17. soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.

(2) Die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.

(4) Verordnungen, die aufgrund der Absätze 1 und 3 erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

§ 25b 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

§ 26

(1) Die Probezeit für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr,
  2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
  3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,
  4. des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes um höchstens ein Jahr, in den Laufbahnen des höheren Dienstes um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden kann, wenn dies wegen besonders guter Leistungen während der Probezeit und des Ergebnisses der Laufbahnprüfung gerechtfertigt ist.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Ist die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 nicht im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden, ist in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; dies gilt auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 2.

(4) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Zeiten im Kirchendienst oder in den Laufbahnen des höheren Dienstes Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem ihrer oder seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden; die Voraussetzungen und Grenzen des Absatzes 3 sind zu beachten.

§ 27

Art und Dauer der Probezeit, die für die Laufbahnbewerberinnen und die Laufbahnbewerber fünf Jahre nicht überschreiten soll, sind im Übrigen nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

§ 28 06a

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen abweichen

  1. für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Probezeit ( § 21 Nr. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2 26 und 27),
  2. für Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung (§ 21 Nr. 2, § 22 Nr. 2 und 3, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3),
  3. für Lehrerinnen und Lehrer von den Vorschriften über Voraussetzung; Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 23 bis 25 und § 26),
  4. von der Zuordnung von Laufbahnen zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes (§ 19 Abs. 2).

(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung ist die Zuständigkeit von Behörden zu regeln, soweit dies erforderlich ist. Dabei können

  1. für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für den Erlass von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

vom Gesetz abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

c) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

§ 29

Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern ( § 9 Abs. 4 Satz 1) darf die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.

§ 30

(1) Die Ernennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit hat außer der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres zur Voraussetzung, dass sie oder er sich in einer im Beamtenverhältnis zurückgelegten Probezeit bewährt hat. Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
  2. des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens vier Jahre.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Ernennung das fünfundvierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen für diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 31

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landesbeamtenausschuss abgekürzt werden kann. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

4. Versetzung und Abordnung

§ 32

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie oder er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer oder seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. § 54 Abs. 3 und § 201 Abs. 1 bleiben unberührt. Beim Wechsel der Verwaltung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann eine Beamtin oder ein Beamter ohne ihre oder seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter kann auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei

  1. der Auflösung einer Behörde oder
  2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder
  3. der Verschmelzung von Behörden,

wenn ihr oder sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 33

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann die Beamtin oder der' Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer oder seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.

§ 34

Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

5. Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung von Behörden oder Körperschaften

§ 35

(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung in ihrem Aufbau wesentlich geändert oder mit einer anderen Behörde verschmolzen, kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren oder dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 32 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; durch Gesetz oder Verordnung nach Absatz 1 kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

§ 36 06a

(1) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Leistungen als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(5) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 1 in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er nach Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Für die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung gelten die Vorschriften der aufnehmenden Körperschaft... Einer Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zur Übernahme bedarf es nicht.

(6) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen.

(7) Bei der Übernahme nach Absatz 1 hat die aufnehmende oder neue Körperschaft der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu bestätigen.

(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 verfügt die Übernahme die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Sie erteilt hierüber eine schriftliche Übernahmeverfügung; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(9) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend in den Fällen des Absatzes 4.

(10) Im Fall des Absatzes 1 gehen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist, über den Verbleib bei der bisherigen Körperschaft oder über die Übernahme der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der aufnehmenden Körperschaft zu entscheiden.

§ 37

(1) Den nach § 36 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Ist eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, findet § 32 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung oder dem Aufgabenübergang vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die in Aufgabengebieten tätig sind oder waren, die von der Umbildung oder dem Aufgabenübergang berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen; die Frist beginnt in den Fällen des § 36 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. § 35 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Zahl der in den einstweiligen Ruhestand zu versetzenden oder zu entlassenden Beamtinnen und Beamten darf die Zahl der übernommenen Beamtinnen und Beamten nicht übersteigen.

§ 38

Die obersten Aufsichtsbehörden können in den Fällen, in denen voraussichtlich in absehbarer Zeit der Tatbestand des § 36 eintreten wird, anordnen, dass in den beteiligten Körperschaften Ernennungen im Sinne des § 7 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde stattfinden dürfen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Ernennungen die Durchführung von Maßnahmen nach § 36 beeinträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Körperschaften führen würden. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 39

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Wahrung der beamtenrechtlichen Stellung der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

b) Entlassung

§ 40 06a

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn sie oder er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten,
  2. ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
  3. nach Erreichen der Altersgrenze ( § 53) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  4. als Beamtin oder Beamter auf Zeit ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommt oder
  5. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet; § 54 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Im Fall der Nummer 5 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe § 56 Abs. 1 entsprechend.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann entlassen werden, wenn sie oder er in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 41 06a 07

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn sie oder er

  1. die Staatsangehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 verliert oder
  2. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder
  3. in das Richterverhältnis zum selben Dienstherrn berufen wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Ist die der Entlassung nach Satz 1 Nr. 2 zugrunde liegende Ernennung durch den anderen Dienstherrn nichtig ( § 14) oder zurückgenommen worden ( § 15), bleibt die Rechtsfolge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei dem vorherigen Dienstherrn bestehen.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter gilt auch mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum selben Dienstherrn als entlassen. Beamtinnen oder Beamte des Landes, die zu Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie zu wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Zeit oder zu Präsidentinnen oder Präsidenten oder zu Kanzlerinnen oder Kanzlern einer Hochschule ernannt werden, sind abweichend von Satz 1 für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen.

§ 42

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit ihre oder seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Bei Lehrkräften kann die Hinausschiebung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters erfolgen. Im Übrigen darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.

§ 43

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. ein Verhalten, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Zurückstufung zur Folge hätte oder
  2. in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. Auflösung, aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung der Beschäftigungsbehörde oder -körperschaft mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet der Beamtin oder des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist; § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

Im Fall der Nummer 1 ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Soll im Fall der Nummer 2 die Beamtin oder der Beamte wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden, kann diese Entscheidung nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten getroffen werden; § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 54 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe der in § 48 bezeichneten Art können jederzeit und ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach Absatz 1 entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: Bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten
ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Lehrerinnen und Lehrer können unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Fristen auch zum Ende des Schulhalbjahres entlassen werden. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Beamtin oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor ihrer oder seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift zu hören. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

(6) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 53 Abs. 1), gilt sie oder er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, als entlassen.

(7) Eine oder ein nach Absatz 1 Nr. 3 entlassene Beamtin oder entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe auf ihren oder seinen Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 44

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 43 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf, die oder der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll, gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf § 202 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet ihr oder sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Verordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.

§ 45

(1) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 13 Abs. 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

(2) Soweit der Zeitpunkt der Entlassung nicht gesetzlich geregelt ist, wird die Entlassung mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

(3) Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist vom Tage des Ablaufs ihrer oder seiner Amtszeit ab wirksam.

§ 46

Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihr oder ihm die Erlaubnis nach § 97 Abs. 4 erteilt ist.

§ 47 gestrichen

c) Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand

aa) Einstweiliger Ruhestand

§ 48

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
  2. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher der Landesregierung,
  3. die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 49

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 50 gestrichen

§ 51

Die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit Folge zu leisten, wenn sie oder er mindestens ihren oder seinen früheren Rechtsstand wieder erhält und wenn ihr oder ihm ein Amt ihrer oder seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn übertragen werden soll.

§ 52

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 51).

bb) Ruhestand

§ 53 06a 07

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit treten außerdem mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen werden oder ihre Amtstätigkeit fortsetzen. Abweichend von Satz 3 treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, Lehrerinnen und Lehrer und sonstige wissenschaftliche Beamtinnen und Beamte an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in welchem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(3) Im dienstlichen Interesse kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter denselben Voraussetzungen kann eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausgeschoben werden.

(4) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften bildet das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze. Die § § 54 Abs. 4 und 59 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Hauptberufliche Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler von Hochschulen, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden waren. Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler, die zur Wahrnehmung ihres Amtes aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt wurden, treten abweichend von Satz 1 erst in den Ruhestand, wenn sie ihr Amt für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Amtszeiten wahrgenommen haben.

(6) Die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Beamte gilt mit Erreichen der für sie oder ihn maßgeblichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. Der einstweilige Ruhestand einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit endet ferner mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit.

§ 54

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Behörde sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse durch die Ärztin oder den Arzt mitzuteilen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, als ob ihre oder seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten kann zur Vermeidung ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Urlaub nach § 88a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 29. März 1996 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung fort.

§ 54a

(1) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sie oder er kann mit ihrer oder seiner Zustimmung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 54 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 54 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie §§ 56, 57 und 59 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ein Fuenftel der nach Absatz 2 verminderten Arbeitszeit überschreitet.

§ 55 gestrichen

§ 56

(1) Stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 59 Abs. 2 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Werden Rechtsmittel gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

§ 57

(1) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter kann, solange sie oder er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihr oder ihm im Dienstbereich Ihres oder seines früheren Dienstherrn ein Amt ihrer oder seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, kann unter Übertragung eines Amtes ihrer oder seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. § 52 gilt entsprechend.

(2) Beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen; die Behörde kann der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten entsprechende Weisungen erteilen. Bei der Versetzung in den Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt.

(4) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Lauf der Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 4 ist so lange gehemmt, wie eine amtsärztliche Untersuchung aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(5) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 54a) möglich.

§ 58

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 54) geworden ist.

(2) Sie oder er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Ministerium auf andere Behörden übertragen.

(3) § 54 Abs. 3 und die §§ 56 und 57 finden entsprechende Anwendung.

cc) Gemeinsame Bestimmungen

§ 59

(1) Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 13 Abs. 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Entsprechendes gilt für den einstweiligen Ruhestand.

(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 53, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(4) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 60

Das Beamtenverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 61

Endet das Beamtenverhältnis nach § 60, hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 62

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 60, 61) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 63 entsprechend.

§ 63

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr oder sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 32 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er die Bezüge, die ihr oder ihm aus ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

e) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 64

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nur nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.

Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 65

(1) Die Beamtin oder der Beamte dient dem ganzen Volke. Sie oder er hat die Gesetze zu beachten, ihre oder seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer oder seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich durch ihr oder sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Die Beamtin oder der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer oder seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres oder seines Amtes ergeben.

§ 66

Die Beamtin oder der Beamte hat sich mit voller Hingabe ihrem oder seinem Beruf zu widmen. Sie oder er hat ihr oder sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Ihr oder sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr oder sein Beruf erfordert.

§ 67

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die von ihren oder seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen sie oder er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Sie oder er hat ihre oder seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.

§ 68

(1) Die Beamtin oder der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit ihrer oder seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich bei ihrer oder seiner unmittelbaren Vorgesetzten oder ihrem oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat sich die Beamtin oder der Beamte, wenn ihre oder seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser die Anordnung, muss die Beamtin oder der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihr oder ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist oder das ihr oder ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist sie oder er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung der oder des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 69 bis § 73 gestrichen

b) Diensteid

§ 74 06a

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wird nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gelöbnis abzulegen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Vereidigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bleiben unberührt.

c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 75

Für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten von Amtshandlungen gelten die §§ 81 und 81 a des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

§ 76

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte soll vor Erlass des Verbots gehört werden.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 77

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

(2) Die Beamtin oder der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre oder seine Hinterbliebenen und ihre oder seine Erben.

(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht der Beamtin oder des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 78

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte Partei oder Beschuldigte oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr oder sein Vorbringen der Wahrnehmung ihrer oder seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, hat die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 79

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Beamtin oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses

§ 80

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde

  1. eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst auszuüben,
  2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens zu übernehmen oder fortzuführen,

sofern diese Tätigkeit ihrer oder seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 81

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 ist in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten acht Stunden wöchentlich überschreitet.

(3) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen oder diese hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Halbsatz 2 nicht vor, kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zulassen, dass die Nebentätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die versäumte Arbeitszeit ist nachzuleisten.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absätze 1 und 4) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann bedingt oder mit Auflagen erteilt werden und ist jederzeit widerruflich. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamtin oder der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des Absatzes 2 nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.

§ 82

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die Beamtin oder der Beamte nach § 80 verpflichtet ist,
  2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit, soweit sie nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit und eine Vortragstätigkeit der Beamtin oder des Beamten,
  5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
    1. in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
    2. in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten;

andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten sind genehmigungspflichtig.

(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. Die Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 81 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
  2. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
  3. die Übernahme einer Treuhänderschaft sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme der unentgeltlichen Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(3) Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat jede wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1, deren Entgelte und geldwerten Vorteile durchschnittlich im Monat einen Betrag von zehn vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 83

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, die sie oder er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen hat, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 84

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Hauptamt übertragen sind oder die sie oder er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen hat.

§ 85

Die zur Ausführung der § § 80 bis 84 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. welche Tätigkeiten als Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 3 anzusehen sind,
  3. in welchen Fällen Nebentätigkeiten ausnahmsweise allgemein als genehmigt gelten,
  4. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  5. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Nebentätigkeiten einer Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist; ferner kann geregelt werden, dass die Pflicht zur Anzeige nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 auf solche Nebentätigkeiten beschränkt wird, die über einen Zeitraum von länger als einem Monat fortlaufend und entgeltlich ausgeübt werden,
  6. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit ganz oder teilweise entfallen,
  7. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem obersten Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 85a

(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, die oder der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 85b

Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den §§ 80 bis 85a zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; in diesem Fall tritt die nachgeordnete Behörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

§ 85c

Die Landesregierung soll dem Landtag in jeder Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages einen Bericht über die Entwicklung der Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten vorlegen. Der Bericht soll in anonymisierter Form über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus Auskunft geben.

f) Annahme von Belohnungen

§ 86

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr oder sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dem Dienstherrn zur Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Sie oder er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die Ansprüche des Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

§ 87

Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung oder von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident sie erteilt hat.

g) Arbeitszeit

§ 88 06a

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Entschädigung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen sechsundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(5) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann in den Fällen des § 88a Abs. 1 die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss. Für die Beamtinnen und Beamten des Landes regeln das Nähere die zuständigen obersten Landesbehörden.

§ 88a 06

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

(2) Betreut oder pflegt die Beamtin oder der Beamte

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen; die Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Dauer von zwölf Jahren auf bis zu dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden
    oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren.

Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung entgegenstehen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschulbereich kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt auch bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und des Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Satz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88c Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als die bisherige Arbeitszeit, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten ( § 54a) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 88 Abs. 5 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Satzes 1 ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass die ermäßigte Arbeitszeit nur nach Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen nach den Sätzen 5 und 6 unterliegen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165).

(4) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat sie eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen.

(5) Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § § 80 bis 82 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder in den Fällen des Absatzes 2 dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.

§ 88b

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 88a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Beamtinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit dürfen gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nicht benachteiligt werden.

§ 88c

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(4) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b sowie einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zwölf Jahre
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fünfzehn Jahre

nicht überschreiten. Die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Die zuständige Dienstbehörde hat eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 88d

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folge reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 89

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Sie oder er hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder einem sonstigen beamteten Arzt untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz ihren oder seinen Anspruch auf Bezüge, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. Die oder der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies der Beamtin oder dem Beamten mit.

h) Wohnung

§ 90

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu nehmen, dass sie oder er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie oder ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre oder seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer oder seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

§ 91

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung

§ 92

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

aa) Verfolgung von Dienstvergehen

§ 93

(1) Die Beamtin oder der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr oder sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtin oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie oder er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen § 77 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 85a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 86 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 51 oder § 57 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
  5. ihre oder seine Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 und 4 verletzt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Landesdisziplinargesetz.

bb) Haftung

§ 94

(1) Verletzt eine Beamtin oder ein Beamter vorsätzlich, oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, hat sie oder er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie oder er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen, mehrere Beamte oder mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

2. Hechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 95 06

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt sie oder ihn bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer oder seiner Stellung als Beamtin oder Beamter.

§ 95a

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Feuerwehren, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 95b

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

§ 95c weggefallen

§ 96

Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes des Landes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte,
  3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber.

§ 96a

(1) Den Beamtinnen und Beamten ist bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge zu gewähren.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.

§ 96b

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Familienangehörigen gehören, oder der Beamtin oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten richtet und ein Zusammenhang mit dem Dienst besteht.

(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

b) Amtsbezeichnung

§ 97

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt oder einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amtsbezeichnung darf die Beamtin oder der Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 32 Abs. 3) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 32 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

§ 98 gestrichen

§ 99

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch Bundesgesetze und das Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelt.

(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 100 06

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und Maßnahmen, das Verfahren, das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen und die Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen. Die Beihilfe ist eine die Eigenvorsorge ergänzende Fürsorgeleistung.

(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.

(4) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
  3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.

In der Verordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

(5) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch

  1. wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  2. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,
  3. bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b,
  4. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.

(6) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(7) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 50 %
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %
3. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %
4. ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 %
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt 70 %
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 70 %
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.  

(8) In der Verordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge (Selbstbehalte) gemindert wird; dabei können mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen.

§ 101 bis § 102 gestrichen 06

§ 103

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 103a

Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder einer ihrer oder seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegenüber Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 104 08a

Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,
  2. die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), um dreißig vom Hundert gemindert wird,
  3. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus Anlass der Ausbildung abweichende Regelungen durch die oberste Dienstbehörde, im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörde, getroffen werden können,
  4. für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das gleiche gilt wie für Eheleute,
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes keine Anwendung findet.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen.

e) Urlaub

§ 105

(1) Der Beamtin oder dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen; dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden.

(3) Für die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Beurlaubung einer oder eines in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtin oder Beamten gelten die §§ 42 bis 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes kann die Arbeitszeit jedoch bis auf vierzig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden. Die Dienstbezüge sind entsprechend zu kürzen.

(4) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

f) Personalakten

§ 106

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte und ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

§ 106a

(1) Über jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können auch bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

§ 106b

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 106c

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. Ergeben sich Zweifel an der Begründetheit oder Richtigkeit der Beschwerden oder Behauptungen und lassen sich diese nicht erweisen, ist von einer Aufnahme in die Personalakte abzusehen.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu erörtern, bevor sie in die Personalakte aufgenommen wird. Die Beamtin oder der Beamte kann sich dazu äußern. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 106d

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre oder seine vollständige Personalakte.

(2) Einer oder einem Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 106e 06a

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde zu statistischen Zwecken zu übermitteln. Auch die Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu statistischen Zwecken zulässig; § 13 des Landesstatistikgesetzes findet entsprechende Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage der Personalakte abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 sind der Beamtin oder dem Beamten der Inhalt sowie Empfängerinnen und Empfänger der Auskunft schriftlich mitzuteilen. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der personalverwaltenden oder einer empfangenden Stelle gefährdet würde. Soweit Datenübermittlungen regelmäßig stattfinden, ist es ausreichend, dass der oder dem Betroffenen dies bei der erstmaligen Übermittlung mitgeteilt wird.

§ 106f

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 106g

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 106e zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 106b dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 106h

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, im Falle der Weiterbeschäftigung über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 60 dieses Gesetzes und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres; in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv oder einem anderen zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 107

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin oder kein Beamter darf wegen Betätigung für ihre oder seine Gewerkschaft oder ihren oder seinen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.

h) Dienstzeugnis

§ 108

Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von ihrer oder ihrem oder seiner oder seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung

§ 109

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 110

(1) Bei der Gestaltung des Beamtenrechts durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze in enger Zusammenarbeit zu beteiligen.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche, insbesondere dann, wenn wichtige Richtungsentscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten anstehen, vereinbart werden.

(3) Entwürfe von allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, das Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten gestaltende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit grundsätzlicher Bedeutung übersenden die obersten Landesbehörden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Abschnitt IV
Landesbeamtenausschuss

§ 111

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 114 wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 112

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Innenministerin oder der Innenminister, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Abteilung des Finanzministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die Innenministerin oder der Innenminister kann durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, die anderen ständigen Mitglieder können durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten werden. Sind die Innenministerin oder der Innenminister und die Staatssekretärin oder der Staatssekretär verhindert, nimmt das Mitglied die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon ein Mitglied aus dem Kreise der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter, zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein. Für die übrigen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(4) Bei den Vorschlägen für die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Bestehen Vorschlagsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Sämtliche Mitglieder müssen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit Beamtinnen oder Beamte im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 sein.

(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 113

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landesbeamtenausschusses außer durch Zeitablauf nur aus,

  1. wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder
  2. wenn gegen sie in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Entscheidung ergangen ist, die bei Mitgliedern einer Kammer für Disziplinarsachen zu einem Verlust des Amtes führt.

§ 76 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 114 06a

(1) Der Landesbeamtenausschuss hat außer den in den §§ 20, 20a, 20b, 29 und 31 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:

  1. bei das Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten gestaltenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit grundsätzlicher Bedeutung mitzuwirken,
  2. zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten.

(2) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(3) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit er dies zur Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

§ 115

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 114 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Der Landesbeamtenausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Landesbeamtenausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landesbeamtenausschuss einer im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

Abschnitt V
Versorgung

§ 116 bis § 180 gestrichen

Abschnitt VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 181

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie oder er. den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2), kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 182

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der jeweiligen Fassung.

§ 183 und § 184 gestrichen

§ 185

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das zuständige Fachministerium.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 186 06a

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt VII
Beamtinnen und Beamte des Landtages

§ 187

Die Landtagsbeamtinnen und die Landtagsbeamten sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sie oder er erlässt abweichend von § 92 die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten des Landtages.

Abschnitt VIII
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 188

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte ( § 6 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Das Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder als Ehrenbeamter ihrem oder seinem Dienstherrn anzuzeigen.

(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(5) Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie oder er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

(6) Keine Anwendung finden insbesondere § 6  Abs. 3 Satz 1, § § 10, 32, 41 Abs. 1 Nr. 2, § 81 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § § 82, 85a, 88, 90 und 96a.

(7) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt IX
Besonderheiten für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 189 06a

(1) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 37 Abs. 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz der oder dem Dienstvorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten Rechte einräumen.

(4) Statutarische Vorschriften, die durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt sind, stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 4 gleich.

(5) Die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.

(6) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen eine Zuständigkeit des Finanzministeriums vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, soweit es sich nicht um einen Fall von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.

§ 190 bis § 192 gestrichen

§ 193 gestrichen 06a

§ 194

Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, ferner Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neue Stellen für Beamtinnen und Beamte nur einrichten, wenn das zuständige Ministerium ihnen hierzu seine Zustimmung erteilt hat.

§ 195 05

(1) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, werden hinsichtlich der Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. Die § § 201, 206 und 208 finden entsprechende Anwendung.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 212. Das Innenministerium regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.

(4) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.

Abschnitt X
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

§ 196

Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 197 gestrichen

Abschnitt XI
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 198

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts Anwendung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 199

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind alle mit polizeilichen Vollzugsaufgaben betrauten Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.

§ 200

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, abweichend von den Vorschriften der § § 18, 19, 20 Abs. 3 und 6 sowie der § § 21 bis 25a und §§ 26 bis 31 durch Verordnung besondere Bestimmungen über die Ernennung sowie über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten umfassen den

  1. Schutzpolizeidienst,
  2. Wasserschutzpolizeidienst und
  3. Kriminalpolizeidienst.

(3) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gehören zu den Laufbahngruppen

  1. des mittleren Dienstes,
  2. des gehobenen Dienstes und
  3. des höheren Dienstes.

§ 201

(1) Von der Versetzung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt eines anderen Verwaltungszweiges übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 18 und 25a zu erwerben. § 54 Abs. 3 gilt im Übrigen entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in ein Amt eines anderen Dienst- oder Verwaltungszweiges versetzt worden sind, finden die für das neue Amt geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

(3) Eine oder ein wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Polizeivollzugsbeamtin oder versetzter Polizeivollzugsbeamter, die oder der dienstfähig für ein anderes Amt ist, kann unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 und des § 57 Abs. 1 und 4 Satz 1 erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, solange sie oder er das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 202 06a

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auf Probe kann außer in den in den § § 42 und 43 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fällen nur entlassen werden, wenn sie oder er

  1. die ihr oder ihm obliegenden Pflichten gröblich oder wiederholt schuldhaft verletzt; eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. gegen die ihr oder ihm als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamten obliegende besondere Pflicht zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere an Vereinigungen oder Bestrebungen teilnimmt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, obwohl sie oder er dies erkennen musste,
    2. ihre oder seine Dienstgewalt missbraucht oder ihre oder seine Pflicht zur Dienstaufsicht verletzt,
    3. gegen die Disziplin verstößt, durch ihr oder sein Verhalten den Zusammenhalt oder das Ansehen der Polizei in oder außer Dienst schädigt,
    4. den Dienst verweigert,
    5. eigenmächtig dem Dienst fernbleibt,
    6. die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt,
  2. den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht genügt,
  3. polizeidienstunfähig im Sinne des § 208 ist, wenn sie oder er nicht nach § 58 in den Ruhestand versetzt wird.

Vor einer Entlassung nach Satz 1 Buchst. a ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Buchst. c gilt § 56 Abs. 1 entsprechend.

(2) Bei einem Verhalten, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Zurückstufung zur Folge hätte, kann die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(3) Die Vorschriften der § § 40, 41 und 43 Abs. 6, wonach die Beamtin oder der Beamte zu entlassen ist oder als entlassen gilt, bleiben unberührt.

§ 203 gestrichen

§ 204

(1) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten nach § 76 die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung der dienstlichen Ausweise oder Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die zur Entlassung berechtigte Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jede oder jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen befugte Vorgesetzte.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 sind auch zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nach den Disziplinarbestimmungen vorläufig ihres oder seines Dienstes enthoben worden ist.

§ 205 gestrichen

§ 206 06a

(1) Die Altersgrenze wird für die Polizeivollzugsbeamtinnen und die Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres festgesetzt.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte noch polizeidienstfähig ist, kann das Innenministerium mit ihrer oder seiner Zustimmung im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand über das sechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.

§ 207 gestrichen

§ 208

(1) Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter ist dienstunfähig ( § 54 Abs. 1), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch die oder den nach § 56 zuständige Dienstvorgesetzte oder zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 209

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können aus Anlass besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.

(3) Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. § 3 des Landesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 210 gestrichen

§ 211

(1) Den uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird die für die Ausübung ihres Dienstes erforderliche Bekleidung gewährt.

(2) Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 212 05 06

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch

  1. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,
  2. Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b,
  3. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,
  4. für die Erstversorgung des Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht,

gewährt. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 % des jeweiligen Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags auf die Besoldung angerechnet; dies gilt nicht für die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Fälle.

(2) Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 1.

(3) Über die Leistungen der Heilfürsorge hinaus oder neben den Leistungen der Heilfürsorge kann Beihilfe nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge bis zum 30. Juni 2006 schriftlich ablehnen. In diesem Fall erhalten sie ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 100. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für neu eingestellte oder zum Land Schleswig-Holstein versetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Maßgabe, dass die Ablehnung innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung oder der Versetzung zu erklären ist.

§ 213 und § 214 gestrichen

§ 215

Der Polizeidienst beim Deutschen Reich, beim Bund, in den anderen Ländern und den Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland kann als Polizeidienst im Sinne dieses Gesetzes angerechnet werden.

Abschnitt XII
Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht
sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und
des Werkdienstes im Justizvollzug

§ 216

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht im mittleren Dienst sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug finden die § § 201, 206 und 208 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkleiterinnen und Werkleiter, die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehören.

Abschnitt XIII
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

a) Allgemeines

§ 217

(1) Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

(2) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

§ 218 07

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der § § 88a und 88c sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach den §§ 95 bis 97 des Hochschulgesetzes auf eine Anhörung.

(3) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

(4) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach § 88a und 88c,
  2. Beurlaubung nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 18 der Sonderurlaubsverordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21),
  4. Grundwehr- und Zivildienst,
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), oder Beschäftigungsverbot nach § § 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
  6. Beurlaubung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. Teilzeitbeschäftigung,
  2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder
  3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, Nr. 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Die zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten mit dem Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.

b) Professorinnen und Professoren

§ 219

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Eine weitere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn

  1. die Gesamtdauer der befristeten Amtszeit zehn Jahre nicht überschreitet und
  2. die Professorin oder der Professor vor Ablauf der letzten Amtszeit das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird.

§ 218 Abs. 4 gilt entsprechend.

c) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

§ 220 07

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie ins Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für drei Jahre ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere' Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 218 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

d) gestrichen

§ 221 gestrichen

e) gestrichen

§ 222 gestrichen

2. Wissenschaftliche oder künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 223

(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen nicht Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 218 Abs. 4 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Die Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.

(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.

§ 224 bis § 226 gestrichen

3. Verwaltungsvorschriften

§ 227 06a

Die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 228 gestrichen

Abschnitt XIV
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 229 gestrichen 06a

§§ 230 bis § 233 gestrichen

§ 234 gestrichen 06a

§§ 235 bis § 237 gestrichen

§§ 238 überholt durch Zeitablauf

§ 239 gestrichen 06a

§§ 240 gestrichen

§§ 241 überholt durch Zeitablauf

§ 242 gestrichen 06a

§ 243

Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 244 gestrichen 06a

§ 245 06a

Die Vorschriften der § § 35 bis 38 und 94 können auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sinngemäß angewendet werden.

§ 246 gestrichen 06a

§ 247

(1) Stellen für Beamtinnen und Beamte dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienen oder aus Gründen der Staatssicherheit nicht ausschließlich von Angestellten oder Arbeiterinnen oder Arbeitern versehen werden dürfen (§ 5)

(2) Als hoheitsrechtliche Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätigkeit, die sich ihrer Art nach von solcher des allgemeinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet, sowie eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst, die sich in mechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und in einfachen Büroarbeiten erschöpft.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch eingestellt werden, wenn Stellen für sie nicht bestehen.

(4) Als Planstellen dürfen Stellen nach Absatz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie dauernd erforderlich sind.

§ 248 06a

(1) Die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich

  1. nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare oder, sofern keine Stellen ausgewiesen sind, nach den Mitteln für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie
  2. nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die' Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung und der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen

vergeben:

  1. Mindestens fünfundsechzig vom Hundert, im juristischen Vorbereitungsdienst mindestens zwanzig vom Hundert nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
  2. mindestens zehn vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein (Wartezeit),
  3. bis zu zehn vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.

(4) Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), oder der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. 1 S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen, die infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren entstanden sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie die unmittelbare Ursache für die Verschlechterung der Einstellungsmöglichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bilden.

(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Laufbahnen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 beschränkt wird,
  2. .
    1. das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn,
    2. die Anteile nach Absatz 3,
    3. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern,
  3. das Nähere zur Berücksichtigung von Dienstzeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten nach Absatz 4 bei der Wartezeit und
  4. das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren zu bestimmen.

Bei der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist, können zugunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.

(6) Die oberste Landesbehörde kann durch Verordnung für Laufbahnen, in denen sich die Laufbahnbefähigung in unterschiedliche fachliche Befähigungen aufgliedert, bestimmen, dass vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu achtzig vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend' wichtigen Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ausgewählt.

(7) Sind nach Absatz 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde.

§ 249 gestrichen 06a

§ 250

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 251 (Inkrafttreten)

ENDE

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