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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2005
(GVOBl. Schl.-H Nr. 17 vom 22.12.2005 S. 541)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283) wird wie folgt geändert:

1. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen und Heilfürsorge zu gewähren. Das Nähere regelt das Innenministerium. Heilfürsorge wird Alleinerziehenden auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gewährt.  "(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen."

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 212. Das Innenministerium regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 212 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt. Dies gilt nicht für die Heilbehandlung wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Heilfürsorge wird Alleinerziehenden auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. b gewährt. Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(2) § 103a dieses Gesetzes und § 44 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

" § 212

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch

  1. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,
  2. Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b,
  3. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,
  4. für die Erstversorgung des Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht,

gewährt. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 % des jeweiligen Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags auf die Besoldung angerechnet; dies gilt nicht für die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Fälle.

(2) Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fuenften Buches 'Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 1.

(3) Über die Leistungen der Heilfürsorge hinaus oder neben den Leistungen der Heilfürsorge kann Beihilfe nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge bis zum 30. Juni 2006 schriftlich ablehnen. In diesem Fall erhalten sie ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 95 Abs. 2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für neu eingestellte oder zum Land Schleswig-Holstein versetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Maßgabe, dass die Ablehnung innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung oder der Versetzung zu erklären ist." 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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