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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 158)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26.März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 83a Absatz 3 Satz 1 wird zu § 83a Absatz 2 Satz 3.

2. § 83a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden. "Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter eine Verletzung an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, oder wenn der Anspruch nicht oder nicht in angemessener Zeit geltend gemacht werden kann und die Entschädigung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. In der Regel liegt keine unbillige Härte vor, wenn ein Schmerzensgeldanspruch von mehr als 250 Euro unangemessen wäre."

3. Der bisherige § 83a Absatz 3 Sätze 2 bis 4 wird zu § 83a Absatz 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 220556

ENDE

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(Stand: 22.03.2022)

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