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Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2016
- Schleswig-Holostein -

Vom 16. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2015 S. 500)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

nicht dargestellt

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 erhöht."

b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel. "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel,"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach den §§ 5 bis 7 sowie eine Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland nach § 8 mit einem Anteil von 35,11 %,
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten nach § 9 mit einem Anteil von 49,33 %,
3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 mit einem Anteil von 15,56 %.
"Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
  1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach den §§ 5 bis 7 sowie eine Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland nach § 8 mit einem Anteil von 32,58 %,
  2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten nach § 9 mit einem Anteil von 52,04 %,
  3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 mit einem Anteil von 15,38 %.

b) In Absatz 2 erhält die Nummer 6 folgende Fassung:

alt neu
6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16  5,353 Millionen Euro, "6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,515 Millionen Euro im Jahr 2016 und 5,677 Millionen Euro ab dem Jahr 2017,"

3. § 13 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig an kreisangehörige Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 erhalten haben, gewährt werden. "Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "bezogen auf das vergangene Jahr" angefügt.

b) In Absatz 4 wird das Word "vorvergangenen" durch das Wort "vergangenen" ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

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