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Haushaltsbegleitgesetz 2016
- Schleswig-Holostein -
Vom 16. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2015 S. 500)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
nicht dargestellt
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 erhöht."
b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel. | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel," |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu | |||||||||
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
|
"Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
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b) In Absatz 2 erhält die Nummer 6 folgende Fassung:
alt | neu |
6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,353 Millionen Euro, | "6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,515 Millionen Euro im Jahr 2016 und 5,677 Millionen Euro ab dem Jahr 2017," |
3. § 13 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig an kreisangehörige Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 erhalten haben, gewährt werden. | "Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "bezogen auf das vergangene Jahr" angefügt.
b) In Absatz 4 wird das Word "vorvergangenen" durch das Wort "vergangenen" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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