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FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Dezember 2014
(GVOBl. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 473;17.07.2015 S. 162 15; 16.12.2015 S. 500 15a; 14.12.2016 S. 999 16; 21.02.2018 S. 58 18; 21.03.2018 S. 70 18a; 12.12.2018 S. 896 18b; 14.12.2018 S. 902 18c; 16.01.2019 S. 30 19; 24.05.2019 S. 180 19a; 13.12.2019 S.612 19b 19c; 12.12.2019 S. 759 19d; 08.05.2020 S. 220 20; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 12.11.2020 S. 808 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6030-3
Entscheidung Landesverfassungsgericht siehe =>
Siehe Fn. *
Erster Teil
Grundsätze
§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben 20
(1) Dieses Gesetz regelt den kommunalen Finanzausgleich gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern stehen Erträge und Einzahlungen für ihre Aufgaben zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen.
§ 2 Finanzausgleichsleistungen 20
(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 5 bis 12.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 13 bis 18.
(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 19 und 20. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 21 zum interkommunalen Finanzausgleich bei.
(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.
Zweiter Teil
Verbundwirtschaft
§ 3 Finanzausgleichsmasse 15 15a 16 18 18b 19b 19c 19d 20
Entsch.LVerfG
(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 17,83 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung. Der Verbundsatz wird angepasst, wenn sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden, Kreisen und Ämtern andererseits wesentlich verändert. In den Jahren 2019 bis 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. Zudem wird die Finanzausgleichsmasse um 11,5 Millionen Euro für die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 4 erhöht. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2019 und 2020 zusätzlich um jeweils 836.800 Euro und ab dem Jahr 2021 um jährlich 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht.
(2) Die Verbundgrundlagen umfassen
(Stand: 28.08.2023)
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