Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Juni 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 02.07.2015 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Nachtragshaushalt 2015

...

§ 2
Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

Das Haushaltsgesetz 2015 wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten."

b) Es wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden, die zunächst als Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende und später als bezahlbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung insbesondere für Studierende genutzt werden sollen, geeignete landeseigene Grundstücke in Kiel, Lübeck und Flensburg zu verkaufen, an ihnen Erbbaurechte zu bestellen oder sie in sonstiger Weise privaten Investoren zur Verfügung zu stellen. Abweichungen vom Verkehrswert bzw. Marktwert bei der Bemessung des Kaufpreises oder sonstigen Entgelts bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses."

2. In § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses mit privaten Investoren mehrjährige Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gebäuden in Kiel, Lübeck und Flensburg zu schließen, um in diesen Gebäuden insgesamt bis zu 1800 Asylsuchende oder Flüchtlinge aufzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten soll darauf hinwirken, dass die Gebäude als Wohnraum vornehmlich für Studierende zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als Erstaufnahmeeinrichtungen nicht mehr benötigt werden."

3. § 22 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
"(6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist."

4. § 34 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
" § 34 Änderung des Hochschulgesetzes1

Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen."

5. Es wird folgender § 35 eingefügt:

" § 35 Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein3

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen
  1. der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und
  2. einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil,

zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014.

Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus

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