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Regelwerk

Änderungstext

KiTa-Reform-Gesetz - Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 23.12.2019 S. 759)



Artikel 1
KiTaG - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 512), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 19. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

§ 8a wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Landesdatenschutzgesetz" durch die Angabe " § 7 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "verarbeitet werden" das Wort "(Kita-Datenbank)" angefügt.

3. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen an der Kita-Datenbank teilnehmen."

Artikel 3
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), soweit nicht das Kindertagesförderungsgesetz Regelungen trifft."

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Erlaubnis wird für eine geringere Zahl von Kindern erteilt, wenn insbesondere aufgrund der räumlichen Voraussetzungen oder unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands der im Haushalt lebenden Kinder Zweifel daran bestehen, dass die Kindertagespflegeperson den Schutz von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern gewährleisten kann."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

alt neu
"(3) Erlaubnisse zur Vollzeitpflege sollen in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung von Pflegeerlaubnissen für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist unzulässig."

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"(1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB VIII. Abweichend von Satz 1 sind für die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII in den Kreisen die Landrätinnen und Landräte zuständig, soweit die Kreise nicht Träger der Einrichtungen sind; das Landesjugendamt ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde."

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort "Gebühren" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) In Absatz 2 wird der Halbsatz ", soweit nicht eine Verordnung nach § 13 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes entsprechende Bestimmungen trifft" gestrichen.

4. § 51 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"(4) Bei der Benennung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Artikel 9 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 15 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. S. 30), berücksichtigt werden."

5. § 56 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden
in Schleswig-Holstein

Das Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu

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