Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Dezember 2014
(GVOBl. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 473)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FAG - Finanzausgleichsgesetz *
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
- wie eingefügt -
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz 1
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) vom 27. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
§ 4 Kostenerstattung der kreisangehörige Gemeinden(1) Die Kreise können durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen bis zu 23 % der von ihnen zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Kosten der Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II erstatten. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land an die Kreise gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich
- 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),
- 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und
- 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz.
Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen.
(2) Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird von den Kreisen für jedes Haushaltsjahr durch Satzung festgesetzt. § 27 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) gilt entsprechend.
(3) Die Kreise können auf die Erstattung für er brachte Leistungen nach Absatz 1 Abschläge anfordern.
wird gestrichen.
2. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden § § 4 bis 8.
Artikel 3
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 2
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), wird wie folgt geändert:
§ 3a Finanzierung der AufgabenDie Gemeinden haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Finanzmitteln aufzubringen. Soweit die eigenen Finanzquellen nicht ausreichen, regelt das Land den Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Steuerkraft und des notwendigen Ausgabebedarfs der Gemeinden.
wird gestrichen.
Artikel 4
Gesetz zur Änderung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein 3
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), wird wie folgt geändert:
§ 3a Finanzierung der AufgabenDie Kreise haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Finanzmitteln aufzubringen. Soweit die eigenen Finanzquellen nicht ausreichen, regelt das Land den Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Steuerkraft und des notwendigen Ausgabebedarfs der Kreise.
wird gestrichen.
Artikel 5
Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten
Abweichend von den § § 85 oder 95g der Gemeindeordnung (GO) dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2011 oder 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2014 aufnehmen. Kassenkredite, die aufgrund der Regelung in Artikel 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) in Kredite umgewandelt wurden, sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2024 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen; die § § 85 Absatz 3 oder 95g Absatz 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den § § 85 oder 95g GO keiner Genehmigung.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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