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Regelwerk Arbeits-und Sozialrecht

AG-SGB II/BKGG - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Mai 2011
(GVOBl. Schl.-H.Nr. 9 vom 09.06.2011 S. 146; 27.04.2012 S. 509; 13.12.2013 S. 516 13; 10.12.2014 S. 473 14; 16.03.2015 S. 96 15 Änderung der Ressortbezeichnung; 02.05.2018 S. 265 18;)
Gl.-Nr.: B 860-202



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger führen die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24, März 2011 (BGBl. I S. 453), obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

§ 2 Zuständige Behörden 13 18

Zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.

§ 2a Satzungsermächtigung 18

Die Kreise und kreisfreien Städte werden nach Maßgabe des § 22a Absatz 1 Satz 1 SGB II dazu ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.

§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise 13 18 18

(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei im Namen des Kreises entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6a des SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist.

(3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Prüfungsrechte 13 14

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.

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