Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GkZ - Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. Februar 2003
(GVBl. Nr. 3 vom 13.03.2003 S. 122; 12.12.2003 S. 667; 15.6.2004, S. 153; 01.02.2005 S. 57 05; 01.02.2005 S. 66 05a; 14.12.2006 S. 278 06; 14.12.2006 S. 285 06a; 22.03.2012 S. 371 12; 22.02.2013 S. 72 13; 16.03.2015 S.96 15; 07.07.2015 S. 200 15a; 21.06.2016 S. 528 16; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 07.09.2020 S. 514 20a; 24.03.2023 S. 170 23)
Gl.-Nr.: 2020-14


( Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Teil
Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit

§ 1 05

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Kreisen hinauswirken, haben die beteiligten Körperschaften zusammenzuarbeiten.

(2) Der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen neben den kommunalverfassungsrechtlich geordneten Formen der kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Der Zweckverband

§ 2 Aufgaben und Verbandsmitglieder 05 12

(1) Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Zweckverbänden nur mit Zustimmung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise übertragen werden.

(2) Neben Gemeinden, Ämtern oder Kreisen können auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, haben die Verwaltung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet. Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet hat, geht die Verpflichtung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung die Aufgaben des Amtes durchführt. § 21 der Amtsordnung gilt entsprechend.

§ 3 Aufgabenübertragung

(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Ämter und Kreise zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die dem Zweckverband übertragen sind, gehen einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über. Die Verbandssatzung kann das Recht, für alle oder bestimmte Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen.

(2) Bestehende Mitgliedschaften oder Beteiligungen der Gemeinden, Ämter und Kreise in oder an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Mitgliedschaften oder Beteiligungen anstelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.

§ 4 Rechtsnatur

Der Zweckverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

§ 5 Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung 05 05a 06 12 13 20a

(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet.

(2) Die Verfassung des Zweckverbands soll entsprechend seiner Aufgabenstellung ausgestaltet sein.

(3) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.

(4) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. den Namen und Sitz des Zweckverbands,
  2. die Aufgaben,
  3. die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,
  4. die Organe des Zweckverbands,
  5. die Zahl und Amtszeit der Mitglieder der Verbandsorgane,
  6. das Nähere der örtlichen Bekanntmachung,
  7. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  8. das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds und die Auseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands.

(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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