Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 22. März 2012
(GVOBl.Sch.-H. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 371; 22.02.2013 S. 72 13)


Artikel 1
Änderung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein 1

Die Amtsordnung in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden sollen zu Ämtern zusammengeschlossen werden."

b) Im neuen Satz 2 werden die Worte "beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistage" durch die Worte "Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden und der Kreistage der beteiligten Kreise" ersetzt.

c) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten; bei Entscheidungen über die Änderung von Ämtern sind die Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften besonders zu gewichten."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Jedes Amt soll ein abgerundetes Gebiet umfassen. Die Größe und Einwohnerzahl ist so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 3 Erledigung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vor und führt nach diesen Beschlüssen die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durch. Ein Beschluss ist nicht auszuführen, soweit er das Recht verletzt. Beabsichtigt das Amt, einen Beschluss wegen Rechtsverletzung nicht auszuführen, hat es die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt Verfahrensbeteiligter ist oder zwei amtsangehörige Gemeinden Verfahrensbeteiligte sind.

(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte oder die Aufgaben der. Finanzbuchhaltung, die Rücklagenverwaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne für die amtsangehörigen Gemeinden. Das Amt soll auf eine einheitliche Entscheidung der amtsangehörigen Gemeinden für eine Haushaltswirtschaft mit kameraler oder doppelter Buchführung hinwirken.

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre abgestimmte Erfüllung hinzuwirken. Das Amt kann hierzu den amtsangehörigen Gemeinden nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Beschlussempfehlungen unterbreiten; des Einvernehmens mit den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden bedarf es insoweit nicht.

(4) Das Amt kann auf Wunsch der amtsangehörigen Gemeinden diese bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unterstützen. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu richten und hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats, frühestens jedoch nach drei Tagen, zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur. Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der. Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5 Übertragene Aufgaben

(1) Über die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Trägerschaft von Selbstverwaltungsaufgaben ganz oder teilweise aus dem folgenden Katalog übertragen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion