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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Februar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 66)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:
1. In § 32a Abs. 2 wird die Angabe " § 46 Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" ersetzt.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. | "(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht." |
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird nach dem Wort "erreichen" ein Semikolon gesetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt"
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | "(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." |
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 Satz 1 und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen können an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. In Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören, ist ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie können Anträge stellen. | "(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen." |
g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 10 bis 12.
3. In § 47c Abs. 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 3, 4, 7 und 9" durch die Angabe " § 46 Abs. 4, 5, 8 und 10" ersetzt.
4. In § 47d Abs. 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe. " § 46 Abs. 8 Satz 2" ersetzt.
5. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 46 Abs. 11 " durch die Angabe " § 46 Abs. 12" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 46 Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung2
Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:
1. In § 27a Abs. 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 3" ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. |
(Stand: 26.04.2021)
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