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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

KrO - Kreisordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 28.Februar 2003
(GVBl. Nr. 3 vom 13.03.2003 S. 94; 15.6.2004, S. 153; 15.6.2004, S. 165; 01.02.2005 S. 57 05; 01.02.2005 S. 66 05a; 14.12.2006 S. 278 06; 14.12.2006 S. 285 06a; 15.05.2007 S. 271; 26.03.2009 S. 93 09; 16.09.2009 S. 572 09a; 19.01.2012 S. 89 12; 13.03.2012 S. 371 12a; 28.11.2012 S. 739 12b; 22.02.2013 S. 72 13; 06.05.2014 S. 75 14; 10.12.2014 S. 473 14;16.03.2015 S.96 15; 05.05.2015 S. 105 15; 21.06.2016 S. 528 16; 03.08.2016 S. 788 16a; 14.03.2017 S. 140 17; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 07.09.2020 S. 514 20a; 25.05.2021 S. 566 21; 04.02.2022 S. 153 22; 24.03.2023 S. 170 23; 30.05.2023 S. 279 23a; 14.07.2023 S. 308 23b)
Gl.-Nr.: 2020-4



( Red. Anm.: Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen-> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Selbstverwaltung 16 16a

(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.

(1a) Gehören einem Kreis Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.

(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben 16 17

(1) Soweit die öffentlichen Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Kreise berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Kreise sind nicht verpflichtet, diese öffentlichen Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn sie ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor der Kreis eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen er nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat er zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 sowie mit § 105 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Kreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder in entsprechender Anwendung des § 626

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