Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der Amtsordnung für Schleswig-Holstein und der Kreisordnung für Schleswig-Holstein

Vom 28. November 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 739)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 696), wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 9 Satz 4 wird

In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine a Wendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 30 Abs. 2 nicht gewährt werden da.

gestrichen.

2. § 76 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen."

b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5 und wie folgt geändert:


alt neu
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.  "Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein 2

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), wird wie folgt geändert:

§ 41 Abs. 9 Satz 4

In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine Anwendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht gewährt werden darf.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein 3

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. S. 371), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-4

3)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion