umwelt-online: KrO - Kreisordnung - Schleswig-Holstein - (2)

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§ 30 Öffentlichkeit der Sitzungen 12a 14

(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreistag im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Kreistagsabgeordneten und die Landrätin oder der Landrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder den Kreis mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

§ 30a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt 20a 21

(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) § 16b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt.

(6) Der Kreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.

§ 31 Rechte und Pflichten der Landrätin oder des Landrats in den Sitzungen des Kreistags

(1) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistags teil.

(2) Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, dem Kreistag und einzelnen Kreistagsabgeordneten zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

§ 32 Verhandlungsleitung

Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident leitet die Verhandlungen des Kreistags. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 33 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt danach als beschlussfähig, bis die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Kreistags feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten

  1. um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
  2. im Einzelfall um die Zahl der nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung ausgeschlossenen Kreistagsabgeordneten.

Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten nach Satz 1 um mehr als die Hälfte, ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

§ 34 Beschlussfassung

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(Stand: 31.07.2023)

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