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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 566)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
§ 35a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden. | "(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung." |
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
§ 30a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 35 nicht durchgeführt werden. | "(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung." |
Artikel 3
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
§ 15 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Festsetzungsverjährung | "Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben zur Abgeltung von Vorteilen". |
b) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen."
Artikel 4
Schlussbestimmung
Soweit Kommunen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrer Hauptsatzung eine Regelung zu § 35a Absatz 3 der Gemeindeordnung oder § 30a Absatz 3 der Kreisordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen haben, ist die Hauptsatzung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Neuregelung anzupassen.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 211239
ENDE |
(Stand: 22.06.2021)
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