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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 566)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 35a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden. "(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 30a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 35 nicht durchgeführt werden. "(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

Artikel 3
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§ 15 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Festsetzungsverjährung "Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben zur Abgeltung von Vorteilen".

b) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen."

Artikel 4
Schlussbestimmung

Soweit Kommunen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrer Hauptsatzung eine Regelung zu § 35a Absatz 3 der Gemeindeordnung oder § 30a Absatz 3 der Kreisordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen haben, ist die Hauptsatzung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Neuregelung anzupassen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 211239

ENDE

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(Stand: 22.06.2021)

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