umwelt-online: Gemeindeordnung - Schleswig-Holstein (2)

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§ 29 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit 06a

(1) Ein Beschluss der Gemeindevertretung über

  1. die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,
  2. die Amtsführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Durchführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung auszuführen.

(2) Verträge der Gemeinde mit

  1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder
  2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.

§ 30 Kontrollrecht 05

(1) Einzelnen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gleiches gilt für die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses, sowie Mitglieder von Ortsbeiräten und sonstigen Beiräten für die Angelegenheiten ihres Beirates.

(2) Auskunft und Akteneinsicht dürfen nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Soweit Auskunft und Akteneinsicht zulässig sind, dürfen diese Rechte bei Personalakten nur den Mitgliedern eines Personalausschusses und den Mitgliedern des Hauptausschusses bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gewährt werden. Gleiches gilt für Mitglieder anderer Ausschüsse für Akten, deren Inhalt spezialgesetzlich geschützt ist.

(3) Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die von der Beratung und der Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 3 i. V. m. § 22), darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden.

(4) Bei amtsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, beziehungsweise die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt.

(5) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dateien, Karteien, Tonbänder und andere Informationsträger.

§ 31 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.

(2) Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.

§ 31a Unvereinbarkeit 06a 12b

(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als

  1. Beschäftigte oder Beschäftigter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Körperschaft auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,
  2. Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
  3. Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder
  4. leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.

§ 32 Rechte und Pflichten

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(2) Bürgerinnen und Bürger entscheiden frei, ob sie die Wahl zur Gemeindevertretung annehmen oder auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten. Haben sie die Wahl zur Gemeindevertretung angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten auszuüben, solange sie nicht auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten.

(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25

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