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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen
(Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz)
Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 278)
Gl.-Nr.: 2020-26
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung1
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen. | "Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen." |
2. § 16b Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde muss mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. | "Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden." |
3. § 16g Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -Beamten und der Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinde, | "7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten der Gemeinde," |
4. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanung nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches, | "4. den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches," |
b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind, | "12.die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind," |
5. § 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verträge der Gemeinde mit
sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. |
"Verträge der Gemeinde mit
sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt." |
6. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
|
(Stand: 26.04.2021)
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