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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen
(Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz)

Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 278)
Gl.-Nr.: 2020-26


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.  "Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen."

2. § 16b Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde muss mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden.  "Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden."

3. § 16g Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -Beamten und der Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinde, "7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten der Gemeinde," 

4. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanung nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,  "4. den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,"

b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
12. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,   "12.die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,"

5. § 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Verträge der Gemeinde mit
  1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
  2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt.

 "Verträge der Gemeinde mit
  1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder
  2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt."

6. § 31a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
  1. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde; des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Gemeinde des Amtes,
  2. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
  3. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder als

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