umwelt-online: Gemeindeordnung - Schleswig-Holstein (4)

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§ 91 Jahresabschluss 06a 20

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 92 Prüfung des Jahresabschlusses 20

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
  3. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,
  5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,
  6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 Satz 1 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.

(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 93 Gesamtabschluss 20

(1) Eine Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 91 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der

  1. Eigenbetriebe nach § 106 und andere Sondervermögen nach § 97, mit Ausnahme der Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Satz 5,
  2. Einrichtungen, die nach § 101 Absatz 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558) geführt werden,
  3. Kommunalunternehmen nach § 106a, die von der Gemeinde getragen werden,
  4. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  5. anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
  6. Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und der Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
  7. Gesellschaften, die der Gemeinde gehören,
  8. Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist,

(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.

(2) In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Sind alle Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften nach Absatz 3 Satz 1 von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

(3) Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der

  1. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat,
  2. Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15

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