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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Mai 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 279)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
StiftG - Stiftungsgesetz
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Satz 1 Nummer 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
22. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, "22.

a) die Errichtung, die Entscheidung über Satzungsänderungen, den Abschluss von Zulegungs- oder Zusammenlegungsverträgen und die Auflösung von rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, sowie im Falle der Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung die Entscheidung über die zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgende Verwendung des Stiftungsvermögens sowie

b) die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung nach § 96, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens dieser Stiftung; die Gemeindevertretung kann bei einer nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftung die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,"

2. § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird das zuletzt verwandte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Jahresabrechnung einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die Gemeinde errichtet hat, zu prüfen und"

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wird wie folgt geändert:

§ 23 Nummer 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
21. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, "21.

a) die Errichtung, die Entscheidung über Satzungsänderungen, den Abschluss von Zulegungs- oder Zusammenlegungsverträgen und die Auflösung von rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, sowie im Falle der Auflösung oder Aufhebung sowie bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung die Entscheidung über die zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgende Verwendung des Stiftungsvermögens sowie

b) die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 96 der Gemeindeordnung), einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens dieser Stiftung; der Kreistag kann bei einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,"

Artikel 4
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 305), wird wie folgt geändert:

§ 32 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Sparkassen, die von einer Aktiengesellschaft betrieben werden, sind öffentliche Sparkassen."

Artikel 5
Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes

Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

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(Stand: 04.07.2023)

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