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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. März 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 06.04.2023 S. 170; ber. S. 249)


Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 16g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach dem Wort "Aufhebung" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

"über den Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung findet ein Bürgerentscheid nicht statt, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. "Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kastenschätzung bis zu deren Fertigstellung."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 %,

bis. zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9 %,

bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 %,

bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7 %,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 %,

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

"(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit

bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10%,

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und von mindestens 8 %

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %

der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

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