Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Juni 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 528)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Sechsten Teil die Angabe "101-109" durch die Angabe "101-109a" ersetzt.

2. In § 1 wird nach dem Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten."

3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:

"die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,"

b) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
17. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen (§ 101 Abs. 4) und wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Abs. 1 ), "17. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4),"

c) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
18. die Gründung von Gesellschaften (§ 102) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt, "18. a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,

b) die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie

c) wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;

die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,"

d) In Nummer 19 wird das Wort "Eigenbetrieben" durch die Worte "wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

e) In Nummer 20 werden die Worte "Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen" durch die Worte "Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105)" ersetzt.

4. In § 95o Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Worte "Unternehmen und" gestrichen.

5. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Rechtspersönlichkeit" das Wort "eigene" eingefügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2" ersetzt.

6. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und "2. die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "außerhalb Schleswig-Holsteins" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung außerhalb Schleswig-Holsteins ist der obersten Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; diese kann der wirtschaftlichen Betätigung widersprechen.  "Ihre Aufnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion